Altlastensanierung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Auf einem ehemaligen Fabrikareal in Dietikon wurde seit den 1940er-Jahren mit CKW-haltigen Mitteln entfettet, wodurch es zu einer Altlastenbelastung des Untergrunds kam. Nach der Übernahme des Maschinen- und Apparatefabrikationsbetriebs durch die B.________ AG im Jahr 1965 verblieben die Grundstücke bei der Rechtsvorgängerin der A.________ AG, welche sie der B.________ AG vermietete; strittig war vor Bundesgericht namentlich die Verursacherqualifikation und die Verteilung der Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungskosten.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass die A.________ AG nicht nur Zustandsstörerin, sondern auch Verhaltensverursacherin ist, weil sie das nicht unterkellerte Grundstück und Gebäude wissentlich und entgeltlich für die konkrete Produktion mit Chemikalieneinsatz zur Verfügung stellte; dabei ist nicht erforderlich, dass die Umweltgefährdung damals bereits erkannt war. Weiter hielt es fest, dass die B.________ AG den Produktionsbetrieb 1965 im Sinne von aArt. 181 OR mit Aktiven und Passiven übernahm, weshalb ihr die altlastenrechtliche Verhaltensverantwortung auch für die Zeit vor 1965 zugerechnet werden kann. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Kostenaufteilung von 55 % zulasten der B.________ AG und 45 % zulasten der A.________ AG wurde im Ergebnis geschützt, ebenso die Zuweisung der Realleistungspflicht an die B.________ AG als hauptverantwortliche Verhaltensverursacherin. Auf die Rügen gegen die Sicherstellung trat das Bundesgericht mangels genügender verfassungsrechtlicher Begründung nicht ein.
Entscheid
Beide Beschwerden wurden abgewiesen, jene der B.________ AG hinsichtlich der Sicherstellungspflicht nur soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb das Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Kostenquote von 55 % zu 45 % sowie der Realleistungspflicht der B.________ AG materiell bestehen.
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