Bauen ausserhalb der Bauzonen (Mobilfunk)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Swisscom beantragte den Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone in Entlebuch; vorgesehen waren unter anderem drei adaptive Antennen mit 16 Sub-Arrays. Nach erteilter Baubewilligung und Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG blieben die Einsprachen und die kantonale Beschwerde erfolglos. Vor Bundesgericht rügten die Beschwerdeführer nur noch, das Standortdatenblatt sei unvollständig, weil der Korrekturfaktor nicht ausdrücklich ausgewiesen sei, und verlangten eine Neupublikation des Baugesuchs.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass der Schutz vor nichtionisierender Strahlung im Bereich ortsfester Mobilfunkanlagen durch USG und NISV bundesrechtlich abschliessend geregelt ist. Bei adaptiven Antennen genügt es nach der aktuellen Rechtsprechung, wenn das Standortdatenblatt den adaptiven Betrieb und die Anzahl Sub-Arrays angibt; daraus ergibt sich der zulässige Korrekturfaktor unmittelbar nach Ziff. 63 Anhang 1 NISV, ohne dass er zusätzlich ausdrücklich genannt werden muss. Ebenfalls muss die kurzfristig maximal mögliche Sendeleistung nicht separat ausgewiesen werden, wenn die massgebende Sendeleistung angegeben ist und die Einhaltung der Grenzwerte überprüft werden kann. Damit verletzten die Vorinstanzen weder Bundesrecht noch den Untersuchungsgrundsatz oder kantonale Publikationsvorschriften.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Baubewilligung für den Umbau der Mobilfunkanlage blieb bestehen.
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