Refus d'autorisation de construire; ordre de remise en état
Zusammenfassung
Sachverhalt
Zwei Landwirte sind Eigentümer benachbarter Parzellen in Confignon, die in der Entwicklungszone 3 liegen, deren Grundnutzung aber Landwirtschaftszone ist. Auf den Parzellen wurden ohne Bewilligung unter anderem Materiallager, Parkplätze, Containeranlagen und Einfriedungen erstellt; ein nachträgliches Gesuch zur teilweisen Legalisierung einer provisorischen Lagerfläche für 54 Monate wurde vom Kanton abgelehnt. Streitig vor Bundesgericht waren die Verweigerung der Baubewilligung und die Wiederherstellungsanordnung für die Parzelle Nr. 11'040.
Erwägungen
Das Bundesgericht verwarf zunächst die formellen Rügen: Die Vorinstanz durfte ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf einen Augenschein verzichten, weil Fotos, Pläne und Fachberichte eine genügende Beurteilungsgrundlage boten, und sie hatte ihren Entscheid ausreichend begründet. Materiell hielt es fest, dass mangels rechtskräftigem Quartierplan die Vorschriften der Landwirtschaftszone massgeblich bleiben; die bloss provisorische Dauer des Vorhabens rechtfertigte hier keine Anwendung der Regeln der Entwicklungszone. Die streitigen Anlagen seien nicht zonenkonform nach Art. 16, 16a und 22 LAT, weil die Beschwerdeführer nicht substanziiert darlegten, dass das gelagerte Material für den landwirtschaftlichen Betrieb notwendig sei; die Akten deuteten vielmehr auf baustellenbezogene oder fremde Nutzungen hin. Auch die Wiederherstellung erwies sich als verhältnismässig, da ein erhebliches öffentliches Interesse am Schutz der Landwirtschaftszone und der Bodenqualität besteht und keine taugliche mildere Massnahme aufgezeigt wurde.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieben die Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung und die Anordnung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf der Parzelle Nr. 11'040 bestehen.
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