Baubewilligung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Gemeinde Uitikon liess in ihrer Erholungszone auf dem Areal einer bestehenden Sportanlage einen Kunstrasenplatz mit Garderobengebäude erstellen, obwohl die kantonale Baudirektion zuvor zusätzliche Unterlagen zu den Bodeneingriffen verlangt hatte. Nachträglich erteilte die Baudirektion 2022 eine Bewilligung für die Bodenrekultivierungen mit Nebenbestimmungen zur Kompensation von Fruchtfolgeflächen. Nach einem teilweisen Obsiegen vor dem Baurekursgericht, das wegen fehlender Mitwirkung des kantonalen Amts für Raumentwicklung eine Rückweisung zum koordinierten Verfahren anordnete, gelangte die Gemeinde ans Bundesgericht und bestritt insbesondere die kantonale Zuständigkeit.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte den angefochtenen Rückweisungsentscheid als Zwischenentscheid und prüfte deshalb die Zulässigkeit nach Art. 92 und 93 BGG. Soweit die Gemeinde erneut die Zuständigkeit der kantonalen Behörden in Frage stellte, hielt es fest, diese Frage sei bereits im ersten Verfahrensgang verbindlich entschieden worden und hätte damals unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden müssen; dies sei nach Art. 92 Abs. 2 BGG verwirkt. Im Übrigen sei Art. 92 BGG hier auch deshalb nicht anwendbar, weil sich das Verwaltungsgericht im zweiten Verfahrensgang bereits materiell zur Sache geäussert habe. Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG seien ebenfalls nicht dargetan: Weder drohe ein nicht wiedergutzumachender Nachteil noch würde ein sofortiger bundesgerichtlicher Entscheid ein bedeutendes, weitläufiges Beweisverfahren ersparen.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der kantonale Rückweisungsentscheid zum weiteren koordinierten Verfahren bestehen.
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