Modification des données dans le système d'information central de la migration (SYMIC); irrecevabilité du recours pour défaut de motivation
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der burkinische Beschwerdeführer machte in Italien und in der Schweiz unterschiedliche Geburtsdaten geltend und stellte in der Schweiz ein Asylgesuch als unbegleiteter Minderjähriger. Gestützt auf ein medizinisches Altersgutachten änderte das SEM den Eintrag im zentralen Migrationsinformationssystem SYMIC und setzte das Geburtsdatum auf den 1. Januar 2007 fest. Gegen diese Änderung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, die das Bundesverwaltungsgericht wegen angeblich ungenügender Begründung als unzulässig abschrieb.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig sei, weil der Streit nicht das Asylrecht als solches, sondern eine datenschutzrechtliche Frage betreffend die Berichtigung von SYMIC-Daten betreffe. Nach Art. 52 VwVG muss eine Beschwerde die angefochtenen Punkte und die Gründe der Anfechtung so erkennen lassen, dass die Rechtsmittelinstanz den Streitgegenstand erfassen kann; eine knappe, aber sachbezogene Begründung genügt. Der Beschwerdeführer hatte sich auf das DSG berufen, die Beweiswürdigung des SEM detailliert kritisiert und insbesondere dargelegt, weshalb das medizinische Gutachten nicht schlüssig sei und weshalb das von ihm behauptete Geburtsdatum wahrscheinlicher erscheine. Damit war die Beschwerde hinreichend begründet, sodass das Bundesverwaltungsgericht Art. 52 VwVG verletzte, indem es auf das Rechtsmittel nicht eintrat.
Entscheid
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung der Beschwerde an dieses zurückgewiesen.
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