Bundesgerichtsentscheid

Änderung der Bau- und Zonenordnung

1C_401/2024Entscheid vom 30.04.2026Raumplanung und öffentliches BaurechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Gemeinderat der Stadt Zürich änderte 2021 die Bau- und Zonenordnung dahin gehend, dass regelmässig befristet und gewerblich für weniger als ein Jahr vermietete Wohnungen unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr an den Mindestwohnanteil angerechnet werden; die kantonale Baudirektion genehmigte die Teilrevision. Mehrere Anbieterinnen von Business-Apartments fochten diese Regelung erfolglos vor Baurekursgericht und Verwaltungsgericht an und verlangten vor Bundesgericht die vollständige Aufhebung der kommunalen und kantonalen Entscheide.

Erwägungen

Das Bundesgericht bejahte die Zulässigkeit der Beschwerde, trat aber auf ungenügend begründete Rügen zur Niederlassungsfreiheit und zum Diskriminierungsverbot nicht ein. Es hielt fest, die Regelung verstosse weder gegen den Vorrang des Bundesprivatrechts noch fehle es an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, da § 49a Abs. 3 PBG/ZH den Gemeinden bei der Umschreibung der an den Mindestwohnanteil anrechenbaren Nutzungen einen Gestaltungsspielraum einräume. Die Teilrevision verfolge gewichtige raumplanerische, wohnpolitische und sozialpolitische öffentliche Interessen, insbesondere den Erhalt von Erstwohnraum in einer Stadt mit ausserordentlicher Wohnungsknappheit, und sei geeignet, erforderlich und zumutbar. Die unterschiedliche Behandlung von Hotels gegenüber Business-Apartments sei sachlich begründet und verletze weder die Wirtschaftsfreiheit, Art. 94 BV, die Rechtsgleichheit noch das Willkürverbot.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Änderung der Zürcher Bau- und Zonenordnung betreffend die Nichtanrechenbarkeit bestimmter kurzzeitig vermieteter Wohnungen an den Mindestwohnanteil bleibt bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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