Bundesgerichtsentscheid

Baupolizei; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bezüglich Umgebungsgestaltung und Absturzvorrichtungen

1C_417/2025Entscheid vom 23.07.2026Raumplanung und öffentliches BaurechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Eigentümer einer Parzelle in Wohlen bei Bern wich bei Geländern und Absturzsicherungen von bewilligten Plänen ab; zudem wurden ein Sichtschutz sowie eine Umgebungsgestaltung mit Kunstrasen und Plastikpflanzen baupolizeilich beanstandet. Nach kantonalen Verfahren bestätigte das Verwaltungsgericht die Anordnungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, wogegen der Eigentümer Beschwerde ans Bundesgericht erhob.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass bei ungenügenden oder fehlenden Geländern zwingende öffentliche Sicherheitsinteressen die Wiederherstellung auch nach Ablauf von fünf Jahren rechtfertigen können; die Vorinstanz durfte die bewilligte Staketenausführung als sicherer beurteilen und auf einen künftig wechselnden Benutzerkreis abstellen. Hinsichtlich Sichtschutz und Umgebungsgestaltung trägt der Beschwerdeführer die Beweislast dafür, dass die Rechtswidrigkeit schon mehr als fünf Jahre zuvor für die Behörde erkennbar war; dies gelang ihm nicht, zumal neue Beweismittel vor Bundesgericht unzulässig waren und die Behörden baurechtswidrige Zustände nicht aktiv aufspüren müssen. Ein Anspruch aus Treu und Glauben wurde verneint, weil weder eine konkrete behördliche Zusicherung nachgewiesen noch Gutgläubigkeit gegeben war, da der Beschwerdeführer bewusst von der Bewilligung abwich. Auch die Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung wurde bejaht, weil die Sicherheitsinteressen überwiegen und sich der Beschwerdeführer wegen fehlender Gutgläubigkeit nicht mit Erfolg auf private Nachteile berufen kann.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Anordnungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands blieben bestehen; die Frist dafür wurde auf den 15. November 2026 festgesetzt.

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