Baubewilligung; Neubau einer Mobilfunkanlage
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Swisscom (Schweiz) AG erhielt für den Neubau einer Mobilfunkanlage mit Mast, Systemtechnik und neun Antennen in der Arbeitszone der Einwohnergemeinde Lützelflüh eine Baubewilligung. Der innerhalb des Einspracheperimeters wohnhafte Beschwerdeführer focht die Bewilligung erfolglos bei der Bau- und Verkehrsdirektion und anschliessend beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern an. Vor Bundesgericht verlangte er die Verweigerung der Bewilligung oder eventualiter die Rückweisung zur Ergänzung der Baugesuchsunterlagen, insbesondere mit Blick auf einen behaupteten adaptiven Betrieb der Antennen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die bewilligte Anlage nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht für einen adaptiven, sondern nur für einen konventionellen Betrieb zugelassen ist; damit ist auch die Anwendung eines Korrekturfaktors nach NISV ausgeschlossen. Massgebend für den rechnerischen Nachweis der Einhaltung der Anlagegrenzwerte ist nicht die technisch maximal mögliche Sendeleistung einer Antenne, sondern die im Standortdatenblatt beantragte Sendeleistung, weshalb die Vorinstanz die verlangten technischen Zusatzabklärungen ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen durfte. Soweit der Beschwerdeführer allgemeine Einwände gegen adaptive Antennen und den Korrekturfaktor erhob, lagen diese ausserhalb des Streitgegenstands oder betrafen einen Betrieb, der hier gerade nicht bewilligt wurde. Ein späterer adaptiver Betrieb würde eine neue Bewilligung voraussetzen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die erteilte Baubewilligung für die Mobilfunkanlage blieb damit bestehen.
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