Kantonaler Gestaltungsplan
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Baudirektion des Kantons Zürich setzte 2022 den kantonalen Gestaltungsplan für das Kiesabbaugebiet «Kiesgrube Tagelswangen» mit den Teilgebieten Rodig, Schoren und Chäsen fest. Dagegen wehrten sich eine Interessengemeinschaft sowie mehrere Nachbarn; Baurekursgericht und Verwaltungsgericht passten einzelne Vorschriften an, bestätigten den Plan aber im Grundsatz. Vor Bundesgericht verlangten die Beschwerdeführenden die Verweigerung des Gestaltungsplans, eventualiter dessen Rückweisung ohne die Etappe Nord.
Erwägungen
Das Bundesgericht bejahte die Legitimation zumindest eines Teils der Beschwerdeführenden, da sie aufgrund der Distanz zu den Abbaugebieten und der prognostizierten Lärmimmissionen deutlich wahrnehmbar betroffen sind. In der Sache hielt es fest, dass ein Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt nach Art. 8 Abs. 2 RPG eine genügende Grundlage im kantonalen Richtplan voraussetzt, was eine transparente Standortevaluation anhand vordefinierter Kriterien und eine stufengerechte Interessenabwägung einschliesst. Für den Standort Tagelswangen fehlte jedoch eine im Verfahren offengelegte Prüfung von Alternativstandorten sowie eine ausreichende Berücksichtigung weiterer Planungsgrundsätze, insbesondere des Natur- und Landschaftsschutzes; die knappe Begründung mit «Kiesbedarf» und «Möglichkeit des Bahntransports» genügte nicht. Die sorgfältige Interessenabwägung der Vorinstanz konnte diesen Mangel nicht heilen. Hingegen verletzte es kein Bundesrecht, die für Erschliessungsanlagen vorgesehene Rodung von maximal 30 Jahren noch als temporär im Sinne des Waldrechts zu qualifizieren.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben. Damit fiel auch der kantonale Gestaltungsplan für das Kiesabbaugebiet «Kiesgrube Tagelswangen» dahin.
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