Bundesgerichtsentscheid

Permis de construire (accessibilité à des personnes handicapées)

1C_450/2025Entscheid vom 08.06.2026Raumplanung und öffentliches BaurechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Eigentümer einer ehemaligen Auberge in Mont-la-Ville beantragten eine Baubewilligung für die Renovation und innere Umgestaltung des Gebäudes zu Gastronomie-, Hotel- und Seminarzwecken. Zwei Behindertenorganisationen erhoben Einsprache und rügten insbesondere die ungenügende Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen, vor allem hinsichtlich der oberen Geschosse und des Dachraums. Nach einer ersten kantonalen Rückweisung erteilte die Gemeinde die Bewilligung erneut, nun mit der Auflage eines Plattform-Treppenlifts, was die Organisationen erneut bis vor Bundesgericht anfochten.

Erwägungen

Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die kantonale Instanz aufgrund der eingereichten Pläne, technischen Unterlagen und Herstellerangaben ohne Willkür annehmen durfte, die Machbarkeit des vorgesehenen Plattform-Treppenlifts sei hinreichend abgeklärt. Es hielt weiter fest, dass die Sicherstellung der Zugänglichkeit des Dachraums im konkreten Fall mittels Nebenbestimmung zur Baubewilligung geregelt werden durfte, da dies keine wesentliche Projektänderung oder konzeptionelle Neugestaltung erforderte. Materiell schützte es die vorinstanzliche Interessenabwägung: Ein Plattform-Treppenlift genüge den Anforderungen der Zugänglichkeit, während eine Liftkabine erheblich stärkere Eingriffe in die innere Struktur und in die Schutzwürdigkeit des Gebäudes bewirken würde. Dass die in der LHand genannten Kostenschwellen allenfalls nicht überschritten wären, schliesst nach Auffassung des Gerichts eine Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 11 LHand nicht aus.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Baubewilligung mit der Auflage eines Plattform-Treppenlifts blieb bestehen.

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