Baubewilligung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Swisscom Broadcast AG ersuchte für den Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage in der Landwirtschaftszone von St. Niklausen um Bewilligung; vorgesehen waren neue Mobilfunkantennen für mehrere Betreiberinnen sowie neue DAB-Antennen. Das kantonale Departement erteilte die raumplanerische Ausnahmebewilligung, und die Einwohnergemeinde Kerns bewilligte das Bauvorhaben. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos, worauf die Einsprecher das Bundesgericht anriefen und insbesondere die Standortdatenblätter, die Bestimmung der OMEN sowie die strahlenschutzrechtliche Beurteilung beanstandeten.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Rüge einer Gehörsverletzung wegen korrigierter Standortdatenblätter ungenügend begründet sei und im Übrigen unbegründet bleibe, da den Beschwerdeführenden im kantonalen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war. Es folgte den nachvollziehbaren Ausführungen des BAFU, wonach weder der Hof Lindacher zu den drei höchstbelasteten Orten mit empfindlicher Nutzung gehöre noch die Distanzberechnung bei OMEN Nr. 3 entscheidrelevant fehlerhaft sei. Weiter bestätigte es, dass nach der NISV die Feldstärken von Mobilfunk- und Rundfunkantennen für die Anlagegrenzwerte nicht zusammenzurechnen sind, sondern getrennt nach Anlagetyp zu beurteilen bleiben, während die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. Schliesslich verwies das Gericht auf seine gefestigte Rechtsprechung zu adaptiven Antennen, zum Korrekturfaktor, zur Zulässigkeit der geltenden Grenzwerte, zu Messmethoden und zum Qualitätssicherungssystem und sah keinen Anlass für eine Praxisänderung.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die erteilte Baubewilligung für den Umbau der Mobilfunk- und Rundfunkanlage blieb damit bestehen.
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