Neubau Mobilfunkanlage
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Swisscom (Schweiz) AG erhielt für den Ersatz eines Beleuchtungsmasts durch eine Mobilfunkanlage auf dem Sportplatz Seefeld in Sarnen eine Baubewilligung; vorgesehen sind sechs konventionelle und drei adaptive Antennen. Das Verwaltungsgericht Obwalden bestätigte die Bewilligung im Grundsatz, untersagte aber die Anwendung des Korrekturfaktors, solange dafür keine entsprechende Baubewilligung vorliege. Vor Bundesgericht stritten die Nachbarn einerseits über die Qualifikation der Sportanlage als Ort mit empfindlicher Nutzung und die Swisscom AG andererseits über die Zulässigkeit des Korrekturfaktors.
Erwägungen
Das Bundesgericht verneinte, dass die Unterstände am Sportplatz Räume in Gebäuden im Sinn von Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV seien, da sie offen, ungeheizt und nicht für längeren Aufenthalt bestimmt seien. Auch die Sportanlage als solche sei kein Kinderspielplatz im Sinn von Art. 3 Abs. 3 lit. b NISV, weil sie keine speziell für Kinder bestimmten Spielgeräte aufweise und von verschiedenen Altersgruppen genutzt werde. Zur Anwendung des Korrekturfaktors hielt das Gericht fest, dass bei einem nach geltender Fassung von Anhang 1 Ziff. 63 NISV eingereichten Standortdatenblatt die Angabe «adaptiver Betrieb» zusammen mit der Anzahl Sub-Arrays genügt, um den gesetzlich vorgegebenen Korrekturfaktor zu bestimmen. Eine ausdrückliche separate Erwähnung des Korrekturfaktors im Standortdatenblatt oder eine zusätzliche Baubewilligung sind daher nicht erforderlich.
Entscheid
Die Beschwerde der privaten Beschwerdeführenden wurde abgewiesen. Die Beschwerde der Swisscom (Schweiz) AG wurde gutgeheissen und die vorinstanzliche Einschränkung zur Anwendung des Korrekturfaktors aufgehoben.
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