Ordre de remise en état
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Eigentümerin einer Parzelle in Versoix, die überwiegend in der Landwirtschaftszone und teilweise in der Waldzone liegt, nutzt das Grundstück seit Jahrzehnten für betriebliche Zwecke; seit 2021 restauriert zudem ein Verein dort ein Boot, wofür unter anderem Container und ein Tunnelgewächshaus aufgestellt wurden. Nach Kontrollen stellte das Genfer Departement mehrere nicht bewilligte Anlagen und Nutzungen fest, darunter eine befestigte Hoffläche, Container, ein Holzunterstand, Materiallagerungen und zahlreiche abgestellte Fahrzeuge, und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an. Dagegen gelangten die Eigentümerin, die Betriebsgesellschaft und der Verein bis vor Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass der neue Art. 25 Abs. 5 RPG, der seit dem 1. Januar 2026 eine 30-jährige Verjährung des Wiederherstellungsanspruchs auch ausserhalb der Bauzone vorsieht, auf den kantonalen Entscheid vom 24. Juni 2025 nicht vorweggenommen angewendet werden durfte und im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren auch nicht sofort anwendbar ist. Unabhängig davon sei die behauptete Verjährung ohnehin nicht genügend dargetan, da nur die Hoffläche zeitlich ungefähr eingeordnet werden könne, nicht aber die übrigen von der Wiederherstellungsverfügung erfassten Anlagen und Nutzungen. Eine Gehörsverletzung im erstinstanzlichen kantonalen Verfahren wurde als durch das Rechtsmittelverfahren geheilt betrachtet, weil die Vorinstanz über volle Kognition verfügte und die Beschwerdeführer sich zur fraglichen Eingabe äussern konnten. Materiell überwogen die öffentlichen Interessen an der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet, am Schutz der Landwirtschaftszone und an der Durchsetzung des Bewilligungsrechts die privaten und wirtschaftlichen Interessen; weder Vertrauensschutz noch Verhältnismässigkeit standen der Wiederherstellung entgegen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte, und die Anordnung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wurde bestätigt. Das Bundesgericht verlängerte einzig die Frist für die Wiederherstellung der Parzelle bis zum 31. Oktober 2026.
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