Plan d'affectation
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Nr. 132 in Bercher, die nach bisherigem Planungsrecht im alten Dorfkern liegt und für Wohn- und betriebliche Zwecke mit Aussenlagerflächen genutzt wird. Im neuen kommunalen Nutzungsplan (PACom) wird die Parzelle der Zone centrale 15 LAT B zugewiesen und mit überlagerten Bereichen versehen, darunter insbesondere einer Gartenfläche auf dem grössten Teil des Grundstücks. Der Beschwerdeführer wandte sich dagegen mit dem Begehren, die Parzelle von diesen Bereichen zu befreien, weil dies seine Bau- und Nutzungsmöglichkeiten für den Betrieb einschränke.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Ausscheidung einer Gartenfläche zwar die Eigentumsgarantie und mittelbar auch die Wirtschaftsfreiheit berührt, die Einschränkung aber auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht und nicht als besonders schwer einzustufen ist, weil auf der Parzelle weiterhin Baumöglichkeiten bestehen. Es bejahte ein öffentliches Interesse an der Massnahme, da die Parzelle an ein historisches Siedlungsgefüge angrenzt und in einem im ISOS-Erhebungsblatt als schutzwürdig bezeichneten Umgebungsbereich liegt; auch ohne formelle ISOS-Eintragung dürften diese baukulturellen Werte berücksichtigt werden. Die Planung wurde als verhältnismässig beurteilt, weil sie eine neue Halle in den dafür vorgesehenen Baufeldern weiterhin zulässt und in der Gartenfläche Zufahrten sowie Parkplätze möglich bleiben. Soweit sich die Beschwerde auf die Parzelle Nr. 801 bezog, trat das Bundesgericht mangels Streitgegenstand und Begründung nicht darauf ein.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die im PACom für die Parzelle Nr. 132 vorgesehene Gartenfläche und die übrigen überlagerten Bereiche bleiben bestehen.
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