Modification des données dans le système d'information central de la migration (SYMIC); irrecevabilité du recours pour défaut de motivation
Zusammenfassung
Sachverhalt
Ein afghanischer Asylsuchender gab bei seinem Asylgesuch an, am 24. April 2009 geboren und damit minderjährig zu sein. Nach einer altersmedizinischen Expertise setzte das SEM seine im SYMIC erfasste Geburt auf den 1. Januar 2007 fest; dagegen erhob er Beschwerde, die das Bundesverwaltungsgericht wegen ungenügender Begründung als unzulässig erklärte. Vor Bundesgericht war einzig streitig, ob diese Nichteintretensentscheidung rechtmässig war.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass bei einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur die Frage der Zulässigkeit des vorinstanzlichen Rechtsmittels zu prüfen ist. Nach Art. 52 Abs. 1 VwVG muss eine Beschwerde Anträge und eine sachbezogene Begründung enthalten; dabei sind die Anforderungen insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien nicht überspitzt anzuwenden, und auch eine knappe Begründung genügt, sofern erkennbar ist, welche Punkte und aus welchen Gründen angefochten werden. Die an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Eingabe enthielt konkrete Begehren, rügte eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, eine unrichtige Anwendung des DSG bei der Festlegung des Geburtsdatums sowie die Missachtung des Grundsatzes «in dubio pro minore» und setzte sich mit den vom SEM herangezogenen Indizien auseinander. Damit war die Beschwerde hinreichend begründet, weshalb das Bundesverwaltungsgericht Art. 52 VwVG verletzte, als es darauf nicht eintrat.
Entscheid
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen, damit es auf die Beschwerde eintritt und materiell über die Berichtigung der im SYMIC eingetragenen Geburtsdaten entscheidet.
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