Plan d'affectation
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 818 in Bercher, die nach dem alten Nutzungsplan in der Dorfzone lag und als Garten zur benachbarten Wohnliegenschaft genutzt wird. Im Rahmen der Revision des kommunalen Nutzungsplans wegen überdimensionierter Bauzonen wurde die Parzelle einer Gartenfläche ohne Baufeld zugewiesen; die Eigentümerin verlangte demgegenüber eine Überbauungsmöglichkeit für ein 2020 vorgestelltes Wohnprojekt.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte zunächst, dass die Bauzone der Gemeinde überdimensioniert ist und dass die Beschwerdeführerin weder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine Gehörsverletzung darzutun vermochte; die Berücksichtigung der siedlungs- und ortsbildbezogenen Hinweise aus den ISOS-Vorarbeiten war voraussehbar. Materiell hielt es fest, die Zuweisung zur Gartenfläche beruhe auf einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Redimensionierung nach Art. 15 Abs. 2 RPG, zumal die Parzelle am Rand des Siedlungsgebiets und an zwei Seiten an Landwirtschaftsland grenzt, sodass eine Überbauung keine innere Verdichtung darstellen würde. Hinzu kommen ortsbild- und denkmalpflegerische Interessen beim südlichen Rand des historischen Dorfkerns; demgegenüber wiegen die im Wesentlichen wirtschaftlichen Interessen der Eigentümerin weniger schwer, auch weil die Parzelle ihre tatsächliche Gartenfunktion beibehalten hat. Eine rechtsungleiche Behandlung verneinte das Gericht mangels vergleichbarer Situationen mit den übrigen Parzellen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Festlegung der Parzelle Nr. 818 als Gartenfläche ohne zusätzliches Baufeld blieb bestehen.
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