Neubau Mobilfunkanlage
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Swisscom beantragte in Kreuzlingen die Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage auf dem Dach eines Wohngebäudes in der Wohnzone W70, mit konventionellen und adaptiven Antennen im Frequenzbereich bis 3'600 MHz. Nach Einsprachen und kantonalen Rechtsmitteln wurde die Bewilligung bestätigt, wobei im Rekursverfahren zusätzliche Pläne für einen Technikschrank und eine Dachabschirmung eingereicht und als Bestandteil der Bewilligung aufgenommen wurden. Die Beschwerdeführenden verlangten vor Bundesgericht die Verweigerung der Bewilligung und rügten insbesondere Mängel beim Strahlenschutz, bei den Unterlagen und bei der nachträglichen Projektanpassung.
Erwägungen
Das Bundesgericht verneinte zunächst einen Anspruch auf Einsicht in die originalen Herstellerantennendiagramme, da diese nach seiner Rechtsprechung nicht vom Akteneinsichtsrecht erfasst sind und keine konkreten Hinweise auf eine ungenügende fachbehördliche Prüfung vorlagen. Es bestätigte sodann die vorinstanzliche Beurteilung, wonach die Decke unter dem Dachstock grundsätzlich aus Stahlbeton besteht und die im Rekursverfahren vorgesehene Abschirmung mit einem Aluminiumgitter ausreicht, um auch im Bereich der Estrichluke die Anlagegrenzwerte einzuhalten; die Massnahme durfte als untergeordneter Mangel mittels Nebenbestimmung in die Bewilligung aufgenommen werden. Weiter hielt es fest, dass weder das Standortdatenblatt wegen umliegender Neubauten oder wegen der Wohnung im zweiten Obergeschoss unvollständig sei noch die Angaben zu adaptiven Antennen und zum Korrekturfaktor gegen die NISV verstiessen. Schliesslich bestätigte es die Festlegung des massgeblichen Ortes für kurzfristigen Aufenthalt im Dachstock statt auf dem Satteldach sowie die grundsätzliche Tauglichkeit der Messmethoden für adaptive Antennen und des Qualitätssicherungssystems.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Baubewilligung für den Neubau der Mobilfunkanlage blieb damit materiell bestehen.
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