Bundesgerichtsentscheid

Permis de construire; irrecevabilité du recours pour défaut de paiement de l'avance de frais

1C_506/2025Entscheid vom 17.04.2026Raumplanung und öffentliches BaurechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Gegen ein von der Gemeinde Pully erteiltes Baugesuch erhoben mehrere Nachbarn Beschwerde beim Waadtlaender Kantonsgericht. Dieses setzte ihnen eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von 4'000 Franken an und wies auf die Saeumnisfolgen hin. Nachdem der Vorschuss erst einen Tag nach Fristablauf einging, weil eine zuvor erteilte Bankzahlung annulliert worden war, verweigerte das Kantonsgericht die Fristwiederherstellung und trat auf die Beschwerde nicht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde in oeffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensteht, waehrend die subsidiäre Verfassungsbeschwerde unzulaessig ist. Die strikte Durchsetzung von Fristen fuer den Kostenvorschuss verletzt weder das Verbot des ueberspitzten Formalismus noch den Justizanspruch, sofern Betrag, Frist und Folgen der Nichtbezahlung korrekt mitgeteilt wurden. Nach der Rechtsprechung gilt eine mit der Ueberweisung beauftragte Bank als Hilfsperson der Partei; deren Verhalten ist der Partei zuzurechnen, sodass eine Fristwiederherstellung nur bei unverschuldeter Verhinderung in Betracht faellt. Da die Beschwerdefuehrer die ordnungsgemaesse Ausfuehrung des Zahlungsauftrags erst am letzten Tag kontrollierten, durfte die Vorinstanz willkuerfrei annehmen, es liege keine unverschuldete Saeumnis im Sinn von Art. 22 LPA/VD vor.

Entscheid

Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig erklärt. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde abgewiesen, womit das Nichteintreten der Vorinstanz wegen verspäteter Zahlung des Kostenvorschusses bestehen blieb.

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