Bundesgerichtsentscheid

Ordre de remise en état et refus d'autorisation de construire

1C_526/2025Entscheid vom 24.06.2026Raumplanung und öffentliches BaurechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Eigentümer zweier Parzellen in der Landwirtschaftszone von Satigny erhielten 2021 eine Baubewilligung für den Umbau eines inventarisierten Depots zu Wohnungen und für bestimmte Arbeiten an einem weiteren Depot. Bei einer Kontrolle stellte das Genfer Departement zahlreiche ohne Bewilligung ausgeführte Aussenanlagen, Umbauten und von der Bewilligung abweichende Fassaden- und Fensterausführungen fest; eine nachträgliche Ergänzungsbewilligung zur Legalisierung wurde 2023 verweigert, verbunden mit einer Wiederherstellungsverfügung. Streitig vor Bundesgericht waren insbesondere die Verweigerung der nachträglichen Bewilligung sowie die Wiederherstellung der Fassaden und einzelner Terrassen.

Erwägungen

Das Bundesgericht verwarf zunächst die Rügen zur willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und zur Verletzung des Beweisanspruchs, weil die Beschwerdeführer keine substanziierte Willkürrüge erhoben und die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweismassnahmen verzichten durfte. Soweit die Beschwerdeführer die Einzonung des Weilers in die Landwirtschaftszone grundsätzlich in Frage stellten, trat das Gericht mangels Streitgegenstands auf diese Vorbringen nicht ein. Materiell hielt es fest, dass ausserhalb der Bauzone grundsätzlich ein rechtmässiger Zustand wiederherzustellen ist und dass die Auflagen der ursprünglichen Bewilligung, insbesondere die verbindlichen Bedingungen der Fachkommission zum Erhalt der Fassadengestaltung, den bewilligten Plänen vorgingen. Die abweichenden Fenster- und Holzverschalungsausführungen waren daher rechtswidrig, und eine Wiederherstellung verletzte weder die Eigentumsgarantie noch das Verhältnismässigkeitsprinzip, zumal die Beschwerdeführer die Behörden vor vollendete Tatsachen gestellt hatten und technische Unmöglichkeit oder überwiegende private Interessen nicht nachwiesen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieben die Verweigerung der ergänzenden Baubewilligung und die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen bestehen.

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