Permis de construire
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Eigentümer einer Parzelle in Avenches sowie die kaufversprechende Gesellschaft beantragten die Baubewilligung für drei zusammengebaute Villen mit sieben Wohnungen; dafür sollte ein bestehendes Wohnhaus aus dem 19. Jahrhundert abgebrochen werden. Die Parzelle liegt in einem im ISOS erfassten Umgebungsperimeter mit Schutzziel «a», der im Wesentlichen als Obstgarten innerhalb des historischen landwirtschaftlichen Vororts beschrieben wird. Gemeinde und kantonale Fachstelle verweigerten die Bewilligung, weil das Projekt den Schutz- und Einordnungsanforderungen widerspreche.
Erwägungen
Das Bundesgericht verneinte zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes von Treu und Glauben: Aus der anfänglich positiven Haltung der Gemeinde konnten die Beschwerdeführer keine verbindliche Zusicherung ableiten, zumal die materielle Prüfung des Baugesuchs und die Einholung kantonaler Fachstellungnahmen weiterhin erforderlich blieben. In materieller Hinsicht hielt es fest, dass das ISOS bei kommunalen Baubewilligungen zwar nicht direkt bindet, aber als Ausdruck eines Bundesinteresses in die Interessenabwägung nach Art. 86 LATC einzubeziehen ist. Die Vorinstanz durfte ohne Willkür annehmen, dass das Projekt wegen der weitgehenden Überbauung des geschützten Obstgartenbereichs, der Abweichung von der ortstypischen Bebauungsstruktur und der vorgesehenen Demolition eines architektonisch integrierten Altbaus das Ortsbild und den historischen Charakter beeinträchtigt. Auch die Berufung auf das allgemeine Interesse an innerer Verdichtung drang nicht durch, weil kein spezifisches Bedürfnis gerade für diese empfindliche Parzelle dargetan wurde.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Verweigerung der Baubewilligung blieb bestehen.
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