Strassensanierung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Im Rahmen der Sanierung einer kantonalen Strasse in Pfäffikon/Uster liess das Tiefbauamt entlang des Grundstücks der Beschwerdeführer die bisherigen Wassersteine nur teilweise ersetzen und im Übrigen entfernen, während die Bordsteine bestehen blieben. Die Eigentümer verlangten gestützt auf einen E-Mail-Austausch, dass auf der gesamten Anstosslänge ein Wasserstein eingebaut und der Bordstein nach einer TBA-Normalie erhöht werde.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass sich aus der E-Mail des Tiefbauamts vom 21. Juli 2021 keine vorbehaltlose Zusicherung ableiten lasse, wonach auf der gesamten Grundstückslänge Wassersteine erhalten oder ersetzt würden. Die Formulierung, der bestehende Wasserstein werde «wenn möglich» übernommen und andernfalls ersetzt, enthalte einen klaren Vorbehalt und lasse dem Tiefbauamt einen Entscheidungsspielraum, weshalb es an einer hinreichenden Vertrauensgrundlage im Sinne von Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV fehle. Neue Beweismittel zu angeblichen Dispositionen der Beschwerdeführer blieben als unzulässige Noven unberücksichtigt. Hinsichtlich der gerügten Bordsteinhöhe legten die Beschwerdeführer nicht genügend dar, inwiefern die angerufene TBA-Normalie verbindliches kantonales Recht darstellt oder willkürlich angewendet worden sei, weshalb auf diesen Punkt nicht einzutreten war.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es besteht kein Anspruch auf den Einbau von Wassersteinen über die gesamte Anstosslänge oder auf eine Anpassung des Bordsteins gestützt auf die vorgebrachten Rügen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_556/2025
Urteil vom 1. September 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Chaix, Merz,
Gerichtsschreiber Mösching.
Verfahrensbeteiligte
1. Erbengemeinschaft A.________,
bestehend aus:
2. B.________,
3. C.________,
alle drei vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Walter Bischofberger, Bischofberger Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Baudirektion des Kantons Zürich,
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Strassensanierung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 13. August 2025 (VB.2024.00073).
Sachverhalt:
A.
Die Usterstrasse in der Gemeinde Pfäffikon bzw. Pfäffikerstrasse in der Stadt Uster gehört zum Strassennetz des Kantons Zürich. Der Regierungsrat des Kantons Zürich bewilligte am 21. April 2021 eine gebundene Ausgabe von 2,7 Mio. Franken für die Instandsetzung dieser Strasse im Abschnitt zwischen der Ruetschbergstrasse (in der Gemeinde Pfäffikon) und der Vordergasse (im Ortsteil Wermatswil der Stadt Uster). Dabei berücksichtigte der Regierungsrat des Kantons Zürich einen Sanierungsvorschlag des kantonalen Tiefbauamts, der insbesondere die Fahrbahninstandsetzung, die Instandsetzung der bestehenden Strassenentwässerung und den Ersatz der defekten Fahrbahnabschlüsse vorsah. Im Juli und August 2021 kam es im Zusammenhang mit den Bauarbeiten zu Kontakten zwischen der Erbengemeinschaft A.________ (bestehend aus B.________ und C.________; nachfolgend: EG A.________), Eigentümerschaft des Anstössergrundstücks Kat.-Nr. 8293 in Pfäffikon, und dem kantonalen Tiefbauamt hauptsächlich zur neuen Ausgestaltung des Fahrbahnanschlusses bei ihrer Parzelle. Mit Schreiben vom 11. August 2021 an das kantonale Strasseninspektorat verlangte die Grundeigentümerschaft namentlich, dass der bestehende Bordstein (Guber [einzeln eingebaute Steine aus Quarz]) bleibe, wie er sei und der bestehende Wasserstein (Guber) wenn möglich ebenfalls übernommen werde oder, falls sich aber zeige, dass es zu viele defekte Steine seien oder es mehr Sinn ergebe, ihn zu ersetzen, durch Granitstein ersetzt werde. In der Folge erliess das Tiefbauamt am 15. Oktober 2021 eine anfechtbare Verfügung. Darin stellte es förmlich fest, dass der Einbau der Wassersteine auf der Strasse entlang dem Grundstück Kat.-Nr. 8293 ordnungsgemäss und nach Stand der Technik sowie der anwendbaren Normen erfolgt sei; gleichzeitig wies es die davon abweichenden Anträge der Grundeigentümerschaft ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Auf einen dagegen von der Erbengemeinschaft (EG) A.________erhobenen Rekurs trat das Baurekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Februar 2022 mangels Zuständigkeit nicht ein. Das darauf angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hob den Rekursentscheid mit Urteil vom 8. August 2023 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Baurekursgericht zurück. Dieses nahm das Verfahren im Anschluss daran wieder auf und wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 13. Dezember 2023 ab.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die EG A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches diese mit Urteil vom 13. August 2025 abwies.
D.
Die EG A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. September 2025 an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. August 2025 sei aufzuheben, ebenso die Verfügung des Tiefbauamtes vom 15. Oktober 2021. Das Tiefbauamt sei anzuweisen, auf der gesamten Anstosslänge des Grundstücks Kat.-Nr. 8293 einen Wasserstein einzubauen und den Bordstein gemäss der TBA-Normalie 612a zu erhöhen. Eventualiter sei das Tiefbauamt anzuweisen, nur den Bordstein auf der gesamten Anstosslänge des Grundstücks Kat.-Nr. 8293 gemäss der Normalie des kantonalen Tiefbauamtes (nachfolgend: TBA-Normalie) 612a zu erneuern, respektive zu erhöhen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Baudirektion des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde, während das kantonale Tiefbauamt beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Replik an den gestellten Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer baurechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als Eigentümerschaft von einer unmittelbar an die zu sanierende Strasse angrenzenden Liegenschaft besonders betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht vorbehältlich Art. 95 lit. c-e im Wesentlichen auf Willkür und bloss insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzis vorgebracht und begründet wird (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 1 E. 3.5). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 148 I 104 E. 1.5 mit Hinweisen).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Unzulässig sind damit neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können ("unechte Noven"; vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2; 126 III 123 E. 4.4.3). Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein. Solche "echte Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1).
Die Beschwerdeführenden reichen zusammen mit ihrer Replik vom 21. Januar 2026 verschiedene Dokumente in Zusammenhang mit der Pflästerung des Vorplatzes des fraglichen Grundstücks in den 1970er Jahren ein sowie ein Foto der Kiste mit den Steinen aus Guber nach dem diese entfernt worden sind. Diese Beweismittel sollen Dispositionen belegen, welche aufgrund der strittigen Auskunft getätigt worden seien. Sie datieren allesamt vor dem angefochtenen Urteil und hätten ohne Weiteres bei der Vorinstanz eingereicht werden können, da die Frage der getätigten Dispositionen schon bei dieser Gegenstand des Verfahrens war. Sie bleiben deshalb unberücksichtigt.
3.
Gemäss verbindlicher Sachverhaltsfestellung der Vorinstanz, bestand der Strassenabschluss vor der Instandsetzung der Strasse vor dem Grundstück der Beschwerdeführenden entlang der ganzen Anstosslänge von rund 85 m aus einer Reihe Bordsteinen und zusätzlich (auf der Strasseninnenseite) einer Reihe Wassersteinen, beide in Guber ausgeführt. Die Beschwerdeführenden setzten sich dafür ein, dass die bestehenden Bord- und Wassersteine nicht verändert werden. Dennoch blieben in der Folge im Rahmen der Strassenbauarbeiten nur die Bordsteine, nicht aber die Wassersteine auf der ganzen Anstosslänge erhalten. Immerhin wurden die Wassersteine auf der Länge des gepflasterten Vorplatzes von rund 36 m durch solche in einer Ausführung in Granit ersetzt und im Übrigen ersatzlos entfernt.
3.1. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Beschränkung der Wassersteine auf die Anstosslänge des Vorplatzes verstosse gegen eine Zusicherung des kantonalen Tiefbauamtes vom 21. Juli 2021 bzw. eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien.
3.2. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden gründet die Zusicherung insbesondere auf zwei verschiedenen E-Mails. Am 12. Juli 2021 schrieb der Beschwerdeführer 3 an den Bauleiter des vom kantonalen Tiefbauamt beigezogenen Ingenieurbüros Folgendes:
(...) Der Schutz unseres Vorplatzes und der Scheune vor Überflutung, sowie der Schutz der Bäume und Sträucher entlang der Strasse haben für uns oberste Priorität. Deshalb ersuche ich Sie anlässlich der Begehung auch ein Foto von den Bäumen aufzunehmen.
Nach ihren heutigen Ausführungen handelt es sich beim gestürzten Bordstein und dem Wasserstein ebenfalls um einen Guberstein.
Ich beantrage Ihnen hiermit den Wasserstein auf der gesamten Grundstückslänge wie bisher zu erhalten oder gleichwertig zu erneuern.
Er führt den Blick entlang der Strasse und bildet auch optisch eine gute Abgrenzung von der Fahrbahn (Asphalt) zum Strassenrand.
Die heutige Situation wurde vor Jahrzehnten sehr gut gelöst (Wasserableitung, optisch Abgrenzung der Fahrbahn und Überfahrbarkeit). Daran sollte sich nichts ändern. (...)
3.3. Der Adressat bestätigte am 13. Juli 2021 den Empfang der Nachricht und sicherte die Weiterleitung an den Kanton bzw. an das Tiefbauamt zu. Mit E-Mail vom 21. Juli gab ein Mitarbeiter des kantonalen Tiefbauamts gegenüber dem Beschwerdeführer 3 folgende Erklärung ab:
(...) Danke für das konstruktive Gespräch von heute Nachmittag. Ich halte Folgendes fest:
(...)
2. Der bestehende Bordstein (Guber) bleibt so wie er ist.
3. Der bestehende Wasserstein (Guber) wird wenn möglich ebenfalls übernommen. Falls sich aber zeigt, dass es zu viele defekte Steine oder es mehr Sinn macht, ihn zu ersetzen, dann wird er durch einen Granitstein ersetzt.
Wir werden das vermutlich in den nächsten zwei Wochen mit dem Unternehmer vor Ort prüfen und entscheiden können.
Ohne ihren Gegenbericht bis morgen Mittag gehen wir davon aus, dass Sie mit dem Vorgehen einverstanden sind (...)
Die genannte Frist in der E-Mail vom 21. Juli 2021 liessen die Beschwerdeführenden verstreichen. Sie seien mit dem E-Mail-Inhalt nach ihrem Verständnis einverstanden gewesen. In der Folge ergab sich jedoch eine Auseinandersetzung zwischen den Beschwerdeführenden und dem kantonalen Tiefbauamt über den Inhalt bzw. Tragweite des E-Mails vom 21. Juli 2021.
4.
Die Beschwerdeführenden erblicken in der fraglichen E-Mail vom 21. Juli 2021 eine Zusicherung des Tiefbauamtes, welches dementsprechend einen Wasserstein auf der gesamten Anstosslänge ihres Grundstücks einzubauen habe.
4.1. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) verleiht rechtsuchenden Personen unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Dieser Anspruch hindert die Behörden, von ihrem früheren Handeln abzuweichen, auch wenn sie dieses zu einem späteren Zeitpunkt als unrichtig erkennen. Potenzielle Vertrauensgrundlage sind dabei alleine jene behördlichen Handlungen, die sich auf eine konkrete, die rechtsuchende Person berührende Angelegenheit beziehen und von einer Behörde ausgehen, die für die betreffende Handlung zuständig ist oder welche die rechtsuchende Person aus zureichenden Gründen für zuständig hält. Individuelle Auskünfte und Zusicherungen sind demnach typische Beispiele für Verwaltungsakte, die bei den Rechtsuchenden Vertrauen wecken können. Das Vertrauen ist allerdings nur schutzwürdig, wenn die Auskunft vorbehaltlos erteilt wurde und die rechtsuchende Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und sie im Vertrauen auf die Auskunft Dispositionen getroffen hat, die sie nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann. Der Anspruch auf Vertrauensschutz entfällt, wenn sich die gesetzliche Ordnung zwischen dem Zeitpunkt der Auskunft und der Verwirklichung des Sachverhalts geändert hat (BGE 150 I 1 E. 4.1; 148 II 233 E. 5.5.1; 146 I 105 E. 5.1.1; 143 V 95 E. 3.6.2; vgl. auch TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 489 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, 667 ff.). Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; ist bereits eine nicht gegeben, erübrigt es sich, die anderen zu prüfen (BGE 137 II 182 E. 3.6.3).
4.2. Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, mit der E-Mail vom 21. Juli 2021 sei ihnen versprochen worden, dass der bestehende Bordstein übernommen und der bestehende Wasserstein wenn möglich übernommen oder dann ersetzt werden würde. Sie hätten das kantonale Tiefbauamt gebeten, den Wasserstein auf der gesamten Grundstücklänge zu belassen oder gleichwertig zu erneuern. Es sei ihnen im Anschluss daran zugesichert worden, dass der bestehende Bordstein bleibe, wie er sei und auch der bestehende Wasserstein solle wenn möglich übernommen werden. Falls es mehr Sinn ergebe, ihn zu ersetzen, werde er durch einen Granitstein ersetzt. Sie hätten deshalb in guten Treuen erwarten dürfen, dass der Wasserstein auf der gesamten Anstosslänge bestehen bleibe. Falls notwendig, rechneten sie damit, dass er allenfalls ersetzt, aber auf keinen Fall entfernt würde. Auf jeden Fall sei die Formulierung in der E-Mail vom 21. Juli 2021 so zu interpretieren gewesen, dass entlang der gesamten Grundstücksgrenze der Beschwerdeführenden ein Wasserstein eingebaut würde - seien es die alten Gubersteine oder neue Granitsteine.
4.3. Die Vorinstanz hielt dazu fest, die Verfahrensbeteiligten hätten die Aussagen in der E-Mail vom 21. Juli 2021 betreffend die Länge der allfällig zu ersetzenden Wassersteine voneinander abweichend verstanden. Sie schloss sich in dieser Hinsicht den Ausführungen des Baurekursgerichts an, welches sich zur Ermittlung des Inhalts von einer objektiven Betrachtung und sinngemäss vom Vertrauensprinzip habe leiten lassen.
4.4. Äusserungen im Verkehr zwischen Behörden und Privaten sind so zu interpretieren, wie die jeweils andere Seite sie nach Treu und Glauben verstehen durfte (BGE 126 II 97 E. 4b). Da sich potenziell verbindliche Rechtsauskünfte stets an einen oder mehrere konkrete Personen (oder allenfalls ihre Rechtsverletzung) und nicht an eine Vielzahl unbestimmter Personen richten, bietet es sich an, diese Wissenserklärungen gleich wie empfangsbedürftige Willenserklärungen auszulegen. Das Ziel der Auslegung solcher Wissenserklärungen ist demnach vorrangig, das übereinstimmende wirkliche Verständnis der erklärenden Partei und des Erklärungsadressaten festzustellen (Art. 18 Abs. 1 OR analog). Steht fest, dass sich die Parteien tatsächlich richtig verstanden haben, bleibt für eine Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz kein Raum. Erst wenn ein übereinstimmendes Verständnis der Erklärung unbewiesen bleibt, ist die Erklärung aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durfte und musste (objektive Auslegung). Was die Parteien bei Abgabe der Wissenserklärung gewusst, gewollt oder tatsächlich verstanden haben, ist eine Tatfrage. Die tatsächliche Ermittlung des subjektiven Parteiwillens beruht auf einer Beweiswürdigung, die der bundesgerichtlichen Überprüfung nur in den Schranken von Art. 105 BGG zugänglich ist. Die Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz ist hingegen eine Rechtsfrage (Urteil 9C_697/2022 vom 9. Juni 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.5. Wie bereits gesehen, stellte die Vorinstanz kein übereinstimmendes Verständnis über die fragliche E-Mail vom 21. Juli 2021 fest und legte dieses im Anschluss daran nach den soeben erwähnten Grundsätzen gemäss dem Vertrauensprinzip aus. Dazu führte sie aus, dass sich die Wendung "wenn möglich" in Ziff. 3 Satz 1 der E-Mail nicht anders als ein genereller Vorbehalt im Hinblick auf eine Aussage zur Beibehaltung oder zum Ersatz der früheren Wassersteine auffassen lasse. Satz 2 dieses Absatzes enthalte ausserdem die Wendung "Falls [...] es mehr Sinn macht, ihn [d.h. den Wasserstein] zu ersetzen". Damit habe sich der Verfasser des E-Mails in erkennbarer Weise ebenso einen Freiraum offengehalten, über den Ersatz der früheren Wassersteine nach Ermessen zu entscheiden, und zwar unabhängig von ihrem Erhaltungszustand. Weiter sei zu berücksichtigen, dass seitens der Beschwerdeführenden in der E-Mail vom 12. Juli 2021 ein Antrag auf Erhaltung der Wassersteine auf der gesamten Grundstücklänge oder gleichwertige Erneuerung gestellt und um Absehen von einer Änderung bezüglich Bord- und Wassersteine gebeten worden sei. Vor diesem Hintergrund sei es entscheidend, dass das Tiefbauamt in der E-Mail vom 21. Juli 2021 eine vorbehaltlose Zusicherung lediglich in Ziff. 2 bezüglich der Bordsteine abgegeben habe. Hingegen hätten die Beschwerdeführenden nicht nur aufgrund der erkennbaren Vorbehalte in Ziff. 3 Abs. 1 dieser E-Mail, sondern auch wegen der Fristansetzung zur Äusserung in Ziff. 3 Abs. 3, in Verbindung mit dem Hinweis, dass bei Stillschweigen Einverständnis angenommen würde, bei objektiver Betrachtung damit rechnen müssen, dass ihrem Anliegen vom 12. Juli 2021 um mindestens einen gleichwertigen Ersatz der Wassersteine entlang ihrem gesamten Grundstück nicht entsprochen würde.
Insgesamt sei somit festzuhalten, dass die E-Mail vom 21. Juli 2021 keine Vertrauensgrundlage im Hinblick auf die umstrittene Verpflichtung des Tiefbauamtes zum Ersatz der Wassersteine entlang der gesamten Anstosslänge bilde. Die Voraussetzungen der Vertrauensgrundlage seien somit nicht erfüllt.
4.6. Diese Auslegung der Vorinstanz ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es liegt ein Vorbehalt in der fraglichen Erklärung vor. Die Aussage "wenn möglich" ist so zu deuten, dass das kantonale Tiefbauamt den Wasserstein nur übernehmen wollte, wenn ihm eine solche Lösung als unter den gegebenen Umständen angebracht erschien. Dies traf beim Einfahrtsbereich zu, nicht aber entlang des restlichen Grundstücks.
Folglich fehlt es bereits an einer hinreichenden Vertrauensgrundlage, damit die Beschwerdeführenden einen Anspruch aus Vertrauensschutz geltend machen könnten. Die anderen Elemente müssen somit nicht mehr geprüft werden (vorne E. 4.1). Dies gilt insbesondere für das Treffen von Dispositionen durch die Beschwerdeführenden gestützt auf die Vertrauensgrundlage, was die Vorinstanz ebenfalls in Abrede gestellt hat.
5.
Die Beschwerdeführenden rügen zudem die Höhe des eingesetzten Bordsteins. Gemäss TBA-Normalie 612a habe die Höhendifferenz zwischen Fahrbahn und Oberkante Bordstein 4 cm zu betragen, welche entlang ihres Grundstücks nicht eingehalten werde.
Die Beschwerdeführenden legen jedoch nicht dar, inwiefern es sich bei der beanstandeten TBA-Normalie um verbindliches kantonales Recht handelt, welches Rechte und Pflichte für Private statuiert (vgl.
BGE 128 I 167 E. 4.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 77 ff.; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 304 f.). Den in allgemeiner Weise erwähnten §§ 14 und 25 des Strassengesetzes des Kantons Zürich vom 27. September 1981 (StrG/ZH; LS 722.1) kann - wie dem gesamten StrG/ZH - keine förmliche gesetzliche Delegation entnommen werden, anders als z.B. §§ 2 lit. a und 360 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 (PBG/ZH; LS 700.1; vgl. Urteil 1C_280/2009 vom 24. November 2009 E. 2.1). Aufgrund der fehlenden rechtssatzmässigen Grundlage ist bei der fraglichen TBA-Normalie von einer Verwaltungsverordnung auszugehen.
Eine Verwaltungsverordnung kann im Einzelfall vorfrageweise angefochten werden, indem geltend gemacht wird, diese habe sich in einer Weise auf die Verfügung ausgewirkt, welche sie als rechtswidrig erscheinen lasse (vgl. BGE 131 I 166 E. 7.2; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 1127). Kantonale Rechtsnormen, welche mit der angeblich zu geringen Höhe der Bordsteine offensichtlich falsch, d.h. willkürlich, angewendet worden wären, nennen die Beschwerdeführenden allerdings nicht. Auf diese Rüge ist somit mangels ausreichender Begründung nicht einzutreten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 2.1).
6.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die unterliegenden Beschwerdeführenden tragen die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, der Baudirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. September 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Mösching
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