Bundesgerichtsentscheid

Ordre de remise en état

1C_560/2025Entscheid vom 12.05.2026Raumplanung und öffentliches BaurechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Eigentümerin einer Parzelle in der Genfer Industrie- und Gewerbezone liess 2011 Büroräume im ersten Stock ohne Baubewilligung zu einer Praxis für Psychiatrie und Psychologie ausbauen. Nachdem die Mieterin 2022 ein nachträgliches Bewilligungsgesuch zur Regularisierung eingereicht hatte, verweigerte das Departement die Bewilligung und ordnete gegenüber der Eigentümerin die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an. Streitgegenstand vor Bundesgericht war, ob dieser Wiederherstellungsbefehl Bestand hat.

Erwägungen

Die Vorinstanz stützte den Wiederherstellungsbefehl auf zwei selbständige Begründungen: einerseits auf bewilligungspflichtige, ohne vorgängige Bewilligung ausgeführte Umbauarbeiten nach der Genfer LCI, anderseits auf eine ebenfalls bewilligungspflichtige und zonenwidrige Nutzungsänderung von administrativer Nutzung zu medizinischer Tätigkeit. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG muss eine Beschwerde bei einer doppelten selbständigen Begründung beide tragenden Erwägungen anfechten, andernfalls ist sie unzulässig. Die Beschwerdeführerin erklärte jedoch ausdrücklich, nur die Begründung zur angeblich unzulässigen Nutzungsänderung zu bestreiten, nicht aber jene zu den ohne Bewilligung vorgenommenen Arbeiten. Damit blieb eine selbständig tragende Begründung unangefochten, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden konnte; die erstmals in der Replik ergänzte Kritik war verspätet.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit bleibt der kantonal bestätigte Wiederherstellungsbefehl bestehen.

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