Bundesgerichtsentscheid

Führerausweisentzug

1C_568/2025Entscheid vom 09.06.2026Strassenbau und StrassenverkehrOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer überschritt in Deutschland auf einer auf 80 km/h beschränkten Strecke die Höchstgeschwindigkeit um 49 km/h, wofür gegen ihn eine Busse und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt wurden. Das Verkehrsamt Schwyz entzog ihm gestützt darauf den Führerausweis für sechs Monate; das Verwaltungsgericht reduzierte die Dauer unter Anrechnung des deutschen Fahrverbots auf fünf Monate. Vor Bundesgericht verlangte er einen Entzug von nur drei Monaten sowie die Anrechnung der Zeit, während der er den Ausweis vorsorglich freiwillig abgegeben hatte.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung von 49 km/h bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Art. 16c SVG als schwere Widerhandlung zu qualifizieren ist, unabhängig davon, ob die Strecke als ausserorts oder autobahnähnlich einzustufen ist. Da gegen den Beschwerdeführer in den vorangegangenen fünf Jahren bereits ein Entzug wegen einer mittelschweren Widerhandlung ausgesprochen worden war, betrug die gesetzliche Mindestentzugsdauer grundsätzlich sechs Monate; eine Unterschreitung kommt nach Art. 16c bis Abs. 2 SVG nur zur Berücksichtigung des ausländischen Fahrverbots in Betracht, nicht wegen besonderer persönlicher Umstände. Die vollständige Anrechnung des einmonatigen deutschen Fahrverbots auf den schweizerischen Entzug war daher zulässig, eine weitergehende Reduktion aber ausgeschlossen. Die vorsorgliche Rückgabe des Führerausweises während des hängigen Rechtsmittelverfahrens konnte mangels behördlicher Bewilligung nicht als vorzeitiger Vollzug angerechnet werden; die Retournierung des Ausweises durch das Verkehrsamt schloss ein schutzwürdiges Vertrauen in eine wirksame Anrechnung aus.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Es bleibt beim vom Verwaltungsgericht festgesetzten Führerausweisentzug von fünf Monaten unter Anrechnung des einmonatigen deutschen Fahrverbots, ohne Anrechnung der freiwilligen vorzeitigen Ausweisabgabe.

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