Baubewilligung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Bausektion der Stadt Zürich verweigerte den Eigentümern eines in der Wohnzone gelegenen Grundstücks die Bewilligung für die Erweiterung einer bestehenden oberirdischen Garage zu einer Unterniveaugarage mit vier Einstellplätzen im Bereich einer Baulinie entlang der Hofstrasse. Baurekursgericht und Verwaltungsgericht bestätigten die Verweigerung. Vor Bundesgericht war streitig, ob das Vorhaben gestützt auf § 100 Abs. 3 PBG/ZH oder auf die erweiterte Besitzstandsgarantie nach § 101 Abs. 2 PBG/ZH bewilligt werden könne.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Anwendung des kantonalen Rechts nur auf Willkür hin überprüft werde, und erachtete die vorinstanzliche Begründung als ausreichend. Es bestätigte, dass eine Unterniveaugarage im Baulinienbereich nicht als nach § 100 Abs. 3 PBG/ZH zulässige Beanspruchung gelten müsse, weil ihr Rückbau bei Realisierung der Baulinie nicht ohne Weiteres möglich wäre und das öffentliche Interesse an einer ungehinderten Strassenerweiterung überwiege. Ebenfalls nicht willkürlich sei die Auffassung, wonach die geplante erhebliche Vergrösserung der bestehenden Garage eine neubauähnliche Umgestaltung darstelle und daher nicht von der erweiterten Besitzstandsgarantie nach § 101 Abs. 2 PBG/ZH gedeckt sei. Auf Fragen der Standortgebundenheit oder der absehbaren Verwirklichung der Baulinie kam es unter diesen Umständen nicht mehr entscheidend an.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung der Baubewilligung für die geplante Unterniveaugarage blieb damit bestehen.
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