Bauvorhaben, Mobilfunkanlage
Zusammenfassung
Sachverhalt
Swisscom beantragte 2021 den Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage in der Landwirtschaftszone von Kirchlindach, insbesondere den Ersatz eines 15 m hohen Mastes durch einen 20 m hohen Mast mit 12 neuen Antennen, darunter vier adaptive Antennen im 3'600-MHz-Band. Gegen die erteilte Ausnahmebewilligung und Baubewilligung erhoben Nachbarn Einsprache und anschliessend erfolglos kantonale Rechtsmittel. Vor Bundesgericht bestritten sie im Wesentlichen die zulässige Sendeleistung der adaptiven Antennen, die Standortgebundenheit der Anlage ausserhalb der Bauzone sowie die Vereinbarkeit der Grenzwerte zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung mit dem aktuellen Forschungsstand.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte seine Rechtsprechung, wonach bei adaptiven Mobilfunkantennen ein Korrekturfaktor nach Anhang 1 NISV zulässig ist und die massgebliche Sendeleistung über sechs Minuten gemittelt eingehalten werden darf; Einwände gegen kurzzeitige Leistungsspitzen oder die Pulsation der Strahlung vermochten daran nichts zu ändern. Hinsichtlich der Standortgebundenheit stellte es auf den seit 1. Januar 2026 geltenden Art. 24bis Abs. 3 RPG ab, wonach Anpassungen, Erneuerungen und Erweiterungen bestehender Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzone von Gesetzes wegen als standortgebunden gelten; diese günstigere neue Regelung ist auch im hängigen Beschwerdeverfahren unmittelbar anwendbar. Deshalb brauchte auf die Rügen zu Netzabdeckungskarten nicht mehr eingegangen zu werden. Auch die Kritik an den schweizerischen Grenzwerten blieb erfolglos, weil die angerufene neue Tierstudie nach der Auswertung durch BERENIS keine tragfähige Grundlage für die Annahme bietet, die geltenden Grenzwerte seien bundesrechtswidrig.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Der Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage blieb damit bewilligt.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Raumplanung und öffentliches Baurecht ansehen