Bundesgerichtsentscheid

Licenza edilizia

1C_61/2025Entscheid vom 07.04.2026Raumplanung und öffentliches BaurechtOriginalsprache: IT

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ SA erlangte auf einem Grundstück in Muzzano eine Baugenehmigung für eine Industriehalle mit Aussenanlagen. Die Gemeinde stellte fest, dass die vorgeschriebenen Grünflächen nicht realisiert und stattdessen offene Lagerflächen für Baumaterial angelegt worden waren, und verweigerte hierfür die nachträgliche Bewilligung. Der Regierungsrat bewilligte diese Aussenlagerflächen gestützt auf art. 36 NAPR 2015, während das Kantonsverwaltungsgericht die Bewilligung aufhob und die Gemeindeentscheidung bestätigte.

Erwägungen

Für sanierungsweise erteilte Baubewilligungen gilt grundsätzlich das zur Zeit der Baueingriffe gültige Recht; hier war der revidierte Nutzungsplan 2015 anwendbar. Nach Art. 36 Abs. 5 NAPR 2015 sind offene Lager nur als ergänzende Stützung der industriellen Hauptnutzung zulässig; die Streitobjekte dienten jedoch ausschliesslich dem Verkauf und nicht der Produktion im Hallenbau. Das Verwaltungsgericht hielt diese Auslegung für sachgerecht und nicht willkürlich und stellte zudem den Nichteinhalt der geforderten Grünflächenquote fest.

Entscheid

Der öffentlich-rechtliche Nichtigkeitsrekurs wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsverwaltungsgerichts bestätigt.

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