Permis de construire
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Eigentuemerin eines Grundstuecks in der Lausanner Zone mixte de faible densite beantragte den Umbau, die energetische Sanierung und die Erweiterung ihrer Villa sowie den Bau eines Aussenpools. Nach der Auflage wurde das Projekt angepasst, insbesondere indem auf einen zusaetzlichen Autoabstellplatz verzichtet und stattdessen Zweirad- und Veloabstellplaetze vorgesehen wurden. Die nördlichen Nachbarn fochteten die Baubewilligung an und beanstandeten vor Bundesgericht namentlich die Parkierungsregelung sowie die Zulaessigkeit eines bewohnbaren Untergeschosses als zusaetzliche Ebene.
Erwägungen
Das Bundesgericht schuetze die Auffassung der Vorinstanz, wonach im Lichte von Art. 49 Abs. 1 LATC und des aufgelegten MRPGA nur zu pruefen war, ob die Erweiterung zusaetzliche Autoabstellplaetze erfordere; die bereits bestehenden vier Plaetze lagen ausserhalb des Streitgegenstands. Daher verletzte die Verweigerung der beantragten Aktenbeiziehung weder den Anspruch auf rechtliches Gehoer nach Art. 29 Abs. 2 BV noch beruhte sie auf einer willkuerlichen Sachverhaltsfeststellung; auch eine Verletzung von Art. 19 und 22 RPG wurde nicht dargetan. Bezueglich der Geschosszahl hielt das Bundesgericht die lausannische Praxis fuer haltbar, wonach bei Hanglagen das nach Art. 123 RPGA zulaessige partielle dritte Niveau vollstaendig ins Untergeschoss verlegt werden kann; da die dortige Wohnflaeche die zulaessigen 3/5 der Flaeche des darueberliegenden Vollgeschosses einhaelt und die Technikraeume nicht als Wohnnutzung erscheinen, liegt weder Willkuer noch ein Verstoss gegen das Legalitaetsprinzip vor.
Entscheid
Die Beschwerde in oeffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die kantonal bestaetigte Baubewilligung fuer den Umbau und die Erweiterung der Villa bleibt bestehen.
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