Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland, Herausgabe zur Einziehung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Russland ersuchte die Schweiz um Herausgabe gesperrter Vermoegenswerte zur Einziehung gestützt auf ein russisches Strafurteil von 2018. Die Bundesanwaltschaft sperrte Jahre zuvor Konten von A.________ und mehrerer Gesellschaften, gab einzelne Konten frei, stellte aber die Voraussetzungen fuer eine Einziehung fest und sistierte das Verfahren. A.________ und die Gesellschaften fochten diese Verfügung beim Bundesstrafgericht an, das auf ihre Beschwerden nicht eintrat bzw. sie abwies.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Beschwerde nach Art. 84 BGG und qualifiziert den Entscheid als End- bzw. Zwischenentscheid; A.________ fehle als bloss wirtschaftlich Beguenstigter die Parteistellung, waehrend die Gesellschaften keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil geltend machten. Eine Zwischenentscheidung sei nur anfechtbar, wenn ein irreparabler Nachteil dargelegt werde, was hier nicht geschehe. Deshalb fehle es an der Beschwerdebefugnis.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Rechtshilfe und Auslieferung ansehen