Bundesgerichtsentscheid

Loi et règlement vaudois sur l'information

1C_7/2026Entscheid vom 13.04.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ und B.________ beantragten am 20. Dezember 2024 bei der Direktion für Umwelt des Kantons Waadt gemäss Art. 13 RLInfo eine Liste der Dokumenttypen. Die Behörde erklärte, eine solche Liste existiere nicht und übermittelte eine veraltete Typologie. Nach Rückweisung durch das Bundesgericht (1C_192/2025) wies die CDAP am 15. Dezember 2025 den Rekurs erneut ab, weil es an einer Pflicht zur Listenführung fehle.

Erwägungen

Art. 13 RLInfo begründet eine primäre Pflicht, eine Liste von Dokumenttypen zu erstellen und regelmässig zu aktualisieren. Art. 9 LInfo enthält keine entsprechende Delegationsgrundlage und die delegationsrechtlichen Bestimmungen (Art. 29 LInfo, Art. 120 Abs. 2 KV) erlauben nur sekundäre Regelungen. Eine Pflicht zur Schaffung neuer Dokumente kann nicht aus allgemeinen Transparenzprinzipien abgeleitet werden.

Entscheid

Der Rekurs wird abgewiesen.

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