Bundesgerichtsentscheid

Suppression de places de stationnement

1C_723/2025Entscheid vom 09.07.2026Strassenbau und StrassenverkehrOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Gemeinde Troinex ordnete für einen Abschnitt des chemin de Lullin ein Parkverbot auf der geraden Strassenseite an, um auf der schmalen, trottoirlosen Quartierstrasse die Sicherheit und das Zusammenleben von Fussgängern, Velos und Fahrzeugen zu verbessern. Ein Anwohner, der in unmittelbarer Nähe wohnt, focht die Verkehrsanordnung an, weil dadurch öffentliche Parkmöglichkeiten vor seinem Haus wegfielen. Nach der Abweisung durch die Genfer Instanzen gelangte er ans Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht liess offen, ob der Beschwerdeführer nach Art. 89 BGG überhaupt zur Beschwerde legitimiert war, da er über private Parkplätze verfügt und in unmittelbarer Nähe weiterhin mehrere öffentliche Parkfelder bestehen. Es verwarf die Rüge einer ungenügenden Begründung, weil die Vorinstanz hinreichend dargelegt hatte, dass die Massnahme dem unbestrittenen Ziel der Verkehrssicherheit diene und angesichts der örtlichen Enge sowie der künftigen Verkehrsbelastung durch das geplante Quartier verhältnismässig sei. Ebenso verneinte es eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen des Beizugs des Genfer Geoinformationssystems SITG, da dessen Karten- und Planungsdaten notorische Tatsachen betreffen und die massgeblichen Punkte bereits im kantonalen Verfahren thematisiert worden waren.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Parkierungsregelung der Gemeinde Troinex vom 17. Juni 2024 blieb bestehen.

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