Procédure administrative; accès à des documents
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ bewarb sich um eine juristische Stelle beim Freiburger Office de la circulation et de la navigation und verlangte auf Grundlage des kantonalen Informationsgesetzes Auskunft über die Zahl der Bewerbungen, das Profil des ausgewählten Kandidaten sowie weitere persönliche Daten. Die OCN verweigerte die Auskunft per Schreiben ihres Anwalts mit Verweis auf überwiegende Privatsphäreninteressen des Gewählten. A.________ erhob daraufhin bei der kantonalen Sicherheits- und Justizdirektion und der ersten kantonalen Verwaltungsgerichtsbarkeit den Vorwurf eines Denial of Justice und einer unzulässigen Delegation der Entscheidbefugnis, beide Instanzen wiesen seinen Vorstoss ab, worauf er eidgenössische öffentlichrechtliche Beschwerde führte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass kantonales Recht die Erteilung einer schriftlichen Verfügung vorsieht und die öffentliche Hand für die Vorbereitung solcher Entscheide auf administrative Hilfsleistungen wie einen Anwalt zurückgreifen darf. Die Tätigkeit des Anwalts war als zulässige Hilfstätigkeit zu qualifizieren und überschritt nicht das Entscheidungskompetenzmonopol der OCN. Ein schwer wiegender und offensichtlich erkennbarer Formmangel liegt nicht vor, zumal die Verfügung des Anwalts dem mutmasslichen Willen der OCN entsprach. Der Gesuchsteller konnte zudem das Mediationsverfahren beim kantonalen Transparenzbeauftragten in Anspruch nehmen.
Entscheid
Der Rekurs wird abgewiesen.
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