Salaire minimum; amende; employeur
Zusammenfassung
Sachverhalt
Eine gemeinnützige Trägerin einer privaten Schule mit Krippe in Meyrin verweigerte zunächst die Unterzeichnung der Verpflichtung zur Einhaltung der Genfer «usages de la petite enfance» und setzte die verlangten Lohnanpassungen und Nachzahlungen nicht um. Darauf verweigerte das kantonale Arbeitsinspektorat ihr für zwei Jahre die Bescheinigung über die Einhaltung der Usanzen und belegte sie wegen Unterschreitungen bei Mindestlöhnen, 13. Monatslohn, Überstunden und Krankentaggeldversicherung mit einer Busse. Streitgegenstand vor Bundesgericht war, ob diese Usanzen gegenüber einer nicht subventionierten Krippe verbindlich durchgesetzt und sanktioniert werden durften.
Erwägungen
Das Bundesgericht verwarf zunächst den Einwand, die Usanzen seien schon nach kantonalem Recht willkürlich zustande gekommen: Art. 23 LIRT/GE erlaube es grundsätzlich, Usanzen gestützt auf Weisungen des Aufsichtsrats festzustellen, und es sei nicht willkürlich, dabei auf eine genügend repräsentative nicht allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsvereinbarung abzustellen. Hingegen verletze die konkrete Ausgestaltung die derogatorische Kraft des Bundesrechts nach Art. 49 BV. Die Genfer Regelung zwinge nicht subventionierte Krippen faktisch zur Einhaltung wesentlicher Bestimmungen des GAV der Stadt Genf, obwohl dieser nie nach den Vorgaben des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen erweitert worden sei. Damit werde eine materielle Erstreckung eines GAV ohne Einhaltung der bundesrechtlichen Voraussetzungen, des vorgeschriebenen Verfahrens und der zeitlichen Begrenzung bewirkt. Solche verbindlichen Vorgaben liessen sich auch nicht mit der Rechtsprechung zu indirekten Bindungen bei Subventionen oder öffentlichen Aufträgen rechtfertigen, weil die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit nur mit Betriebsbewilligung ausüben kann.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden konnte, und das kantonale Urteil wurde aufgehoben. Die gegen die Beschwerdeführerin wegen Nichtbeachtung der Usanzen der frühen Kindheit verhängten Massnahmen und die Busse entfielen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Arbeitsrecht ansehen