Bundesgerichtsentscheid

Arbeitsvertrag; missbräuchliche Kündigung,

4A_199/2026Entscheid vom 19.06.2026ArbeitsrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war seit 2002 bei der Beschwerdegegnerin angestellt und wurde am 23. Februar 2024 anlässlich einer Schlichtungsverhandlung über Überzeitforderungen gekündigt sowie freigestellt. Er verlangte später eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung nach Art. 336a OR. Die kantonalen Instanzen wiesen die Klage ab, weil er die rechtzeitige schriftliche Einsprache gegen die Kündigung nicht prozesskonform behauptet habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte, dass die schriftliche Einsprache nach Art. 336b Abs. 1 OR Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch wegen missbräuchlicher Kündigung ist und dass es sich dabei um eine Verwirkungsfrist handelt. Im Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes muss der Arbeitnehmer die Tatsachen, aus denen sich eine frist- und formgerechte Einsprache ergibt, rechtzeitig behaupten und gegebenenfalls beweisen; ein bloss pauschaler Verweis auf Akten oder Beilagen genügt nicht. Der Beschwerdeführer hatte vor erster Instanz weder die massgebliche Kündigungsfrist noch die rechtzeitige Zustellung seines Schlichtungsgesuchs an die Arbeitgeberin hinreichend behauptet. Die erst im Berufungsverfahren nachgeschobenen Angaben und Beweismittel waren verspätet, und aus dem Verbot des überspitzten Formalismus konnte er im konkreten, anwaltlich geführten Verfahren nichts ableiten.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Es blieb dabei, dass kein Anspruch auf Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung zugesprochen wird.

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