Bundesgerichtsentscheid

contrat de travail; résiliation abusive (art. 336 al. 1 et let. a CO)

4A_390/2025Entscheid vom 14.07.2026ArbeitsrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Arbeitnehmer war seit 1999 bei der Arbeitgeberin tätig und arbeitete zuletzt aus gesundheitlichen Gründen in einem Pensum von 70 %. Nach der vollständigen Übernahme der Gesellschaft durch den Verwaltungsrat C.________ wurde ihm im Juni 2020 gekündigt; er focht die Kündigung als missbräuchlich an. Streitig war vor Bundesgericht insbesondere, ob die Kündigung wegen einer Umstrukturierung bzw. der COVID-19-Krise erfolgte oder ob sie in Wahrheit mit der Feindschaft des neuen Inhabers gegenüber dem früheren Mitaktionär und einer angeblichen Nähe des Arbeitnehmers zu diesem zusammenhing.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Rüge zur angeblich falschen Verfahrensart unzulässig sei, weil die Vorinstanz ihre Begründung selbständig auch auf das Gebot von Treu und Glauben stützte und die Beschwerdeführerin diese Hauptbegründung nicht anfocht. Ebenso unzulässig war die Rüge betreffend angeblich unzulässige Beweismittel, weil sie vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz materiell nicht ausgeschöpft worden war. In der Sache bestätigte das Bundesgericht, dass für die Beurteilung einer missbräuchlichen Kündigung nach Art. 336 OR der tatsächliche Kündigungsgrund massgebend ist und dieser anhand von Indizien festgestellt werden kann. Die Vorinstanz durfte willkürfrei annehmen, dass die behauptete Umstrukturierung und die wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 nicht genügend belegt waren und dass der wahre Kündigungsgrund in der Person des Arbeitnehmers lag, weil er vom neuen Inhaber als dem verhassten früheren Mitaktionär nahestehend betrachtet wurde. Die Angriffe gegen die kantonale Würdigung erschöpften sich weitgehend in unzulässiger appellatorischer Kritik.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Damit blieb die Feststellung bestehen, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses missbräuchlich war und dem Arbeitnehmer die zugesprochene Entschädigung sowie das berichtigte Arbeitszeugnis zustehen.

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