Baubewilligung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Baukommission Küsnacht bewilligte den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage sowie eine erste Projektänderung, welche insbesondere die Zufahrt zur Tiefgarage betraf. Nachbarn fochten die Stammbaubewilligung und die Projektänderung an; nachdem das Verfahren wegen noch offener Auflagen zunächst nicht spruchreif war, gelangten sie nach Abschluss der weiteren Projektänderungen erneut ans Bundesgericht. Streitig waren namentlich die Erschliessung über den Kuserbodenweg, das Gefälle der Zufahrtsrampe sowie weitere Einwände zum Quartierplan- und Richtplanbezug.
Erwägungen
Das Bundesgericht erachtete die Beschwerde als zulässig, weil das Baubewilligungsverfahren nach Genehmigung der weiteren Projektänderungen und nachgereichten Unterlagen abgeschlossen war und damit ein Endentscheid vorlag. Es hielt fest, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie annahm, die erste Projektänderung habe die Zufahrt nur geringfügig verändert; tatsächlich sei insbesondere der Höhenverlauf der Rampe wesentlich angepasst worden, weshalb die Rüge zum unzulässigen Gefälle und zur genügenden Erschliessung nicht verspätet war und materiell hätte geprüft werden müssen. Auf die Rügen zum angeblich mangelhaften Quartierplanbezug und zur Verletzung des Verkehrsrichtplans trat das Bundesgericht mangels genügender Begründung nicht ein; die Beanstandung der kantonalen Kostenregelung verwarf es.
Entscheid
Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts betreffend Stammbaubewilligung und erste Projektänderung wurde aufgehoben und zur neuen Beurteilung der Rüge zum Gefälle der Zufahrt und zur Erschliessung zurückgewiesen; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
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