Einsichtsgesuch
Zusammenfassung
Sachverhalt
Nach dem Murgang in Schwanden 2023 errichtete die Gemeinde Glarus Süd Schutzbauten auf Grundstücken der Beschwerdeführerinnen. Diese verlangten am 19. Dezember 2024 Einsicht in das Subventionsgesuch betreffend die Schutzbauten; die Gemeinde verweigerte dies zunächst. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewährte die Gemeinde Einsicht in zwei Beitragsgesuche und ein Faktenblatt, worauf das Verwaltungsgericht das Verfahren als gegenstandslos abschrieb.
Erwägungen
Vor Bundesgericht war nur zu prüfen, ob die Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit zulässig war. Das Gericht hielt fest, dass das ursprüngliche Gesuch nach dem glarnerischen Öffentlichkeitsrecht nur auf konkret bezeichnete amtliche Dokumente gerichtet war und vor Bundesgericht nicht auf sämtliche Unterlagen zum Ereignis «Wagenrunse» ausgedehnt werden konnte. Soweit die Beschwerdeführerinnen weitere Verfahren, den Schutzdamm oder angebliche Haftungsfragen anriefen, trat das Bundesgericht mangels Streitgegenstands nicht darauf ein. Die Vorinstanz durfte ohne Bundesrechtsverletzung annehmen, dass mit der Einsicht in die beiden Beitragsgesuche und das Faktenblatt Zugang zu den verlangten Dokumenten gewährt worden war und keine weiteren einschlägigen Gesuche nachgewiesen seien.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Abschreibung des kantonalen Verfahrens als gegenstandslos bleibt bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_80/2026
Urteil vom 2. Oktober 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Dillier.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________ AG,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner,
gegen
Gemeinde Glarus Süd,
Alte Landstrasse 25, 8756 Mitlödi,
Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus, Kirchstrasse 2, 8750 Glarus.
Gegenstand
Einsichtsgesuch,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, II. Kammer, vom 18. Dezember 2025 (VG.2025.00069).
Sachverhalt:
A.
Nachdem am 29. August 2023 in Schwanden (Gemeinde Glarus Süd) ein Teil einer früheren Lockergesteinsrutschung als grosser Murgang ausbrach und sich im Siedlungsgebiet Grüt/Plattenau ablagerte, wurde ein Schutzbautenprojekt durchgeführt. In diesem Rahmen war insbesondere der Bau eines Schutzdamms auf dem Grundstück Nr. 30 der B.________ AG sowie auf den Grundstücken Nrn. 1818-1823 im Eigentum der A.________ AG vorgesehen.
Am 19. Dezember 2024 ersuchten die A.________ AG und die B.________ AG die Gemeinde Glarus Süd um Zustellung des Subventionsgesuchs an den Bund betreffend die sich im Bau befindlichen Schutzbauten auf den Parzellen Nrn. 30 und 1818-1823, alle Grundbuch Schwanden. Die Gemeinde Glarus Süd lehnte dieses Akteneinsichtsgesuch am 3. Februar 2025 ab.
B.
Dagegen erhoben die A.________ AG und die B.________ AG am 12. Februar 2025 Beschwerde an das Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus (DBU), welches das Rechtsmittel mit Entscheid vom 3. Juni 2025 abwies.
Mit Beschwerde vom 30. Juni 2025 gelangten die A.________ AG und die B.________ AG an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und beantragten die Aufhebung des Entscheids des DBU vom 3. Juni 2025 und der Verfügung der Gemeinde Glarus Süd vom 3. Februar 2025. Letztere sei anzuweisen, ihnen Einsicht in das Subventionsgesuch an den Bund zu gewähren. Im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort vom 19. August 2025 erklärte sich die Gemeinde Glarus Süd bereit, den Beschwerdeführerinnen (unpräjudiziell) Einsicht in das Gesuch "Umsiedlung Wagenrunse (Landerwerb) " vom 27. November 2024 sowie in das Gesuch "Abbruch, Räumung und Schutzbauten Wagenrunse" vom 14. November 2024 zu gewähren. Nachdem das Verwaltungsgericht der A.________ AG und der B.________ AG am 21. August 2025 angezeigt hatte, es sei geplant, das Verfahren mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden abzuschreiben, nahmen die beiden beschwerdeführenden Unternehmen dazu Stellung. Am 13. Oktober 2025 nahmen sie Einsicht in die genannten Dokumente und hielten am darauffolgenden Tag an ihren Anträgen fest. Mit Urteil vom 18. Dezember 2025 schrieb das Verwaltungsgericht das Verfahren als gegenstandslos geworden ab. Die Gerichtskosten wurden auf die Staatskasse genommen.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. Februar 2026 gelangen die A.________ AG und die B.________ AG an das Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2025 sei aufzuheben. Die Gemeinde Glarus Süd sei anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen umfassend Akteneinsicht in die im Zusammenhang mit dem Schadensereignis "Wagenrunse" gestellten Subventionsgesuche an den Bund und den Kanton zu gewähren. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht ersucht um Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Begründung im angefochtenen Entscheid. Das DBU stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde Glarus Süd beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2025 zu bestätigen. Die Beschwerdeführerinnen haben sich nicht mehr geäussert.
Erwägungen:
1.
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG); ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerinnen, deren Einsichtsgesuch als gegenstandslos abgeschrieben wurde, sind besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sie sind somit zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), es prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 151 I 354 E. 2.2; 148 II 392 E. 1.4.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 151 I 354 E. 2.2; 148 II 392 E. 1.4.1).
2.2. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat, es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig bzw. seine Feststellung beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 BGG), was in der Beschwerdeschrift substanziiert vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 II 392 E. 1.4.1).
3.
Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob die Vorinstanz das Einsichtsgesuch der Beschwerdeführerinnen vom 19. Dezember 2024 als gegenstandslos abschreiben durfte, nachdem im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens Zugang zu einzelnen Dokumenten gewährt worden ist. Gemäss unbestrittener vorinstanzlicher Feststellung haben die Beschwerdeführerinnen am 13. Oktober 2025 Einsicht genommen in das Beitragsgesuch "Abbruch, Räumung und Schutzbauten Wagenrunse" vom 14. November 2024, das Beitragsgesuch "Umsiedlung Wagenrunse (Landerwerb) " vom 27. November 2024 sowie das Faktenblatt betreffend die Landentschädigung vom 10. Oktober 2024.
3.1. Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sich die Beschwerdeführerinnen auf andere Verfahren beziehen. Diese Ausführungen liegen ausserhalb des vorliegenden Streitgegenstands.
Dies gilt namentlich für das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerinnen vom 16. Oktober 2023, mit welchem sie um Einsicht in sämtliche Akten der letzten fünf Jahre ersuchten, die im Zusammenhang mit der Rutschung der Wagenrunse bedeutsam sein könnten. Das Verwaltungsgericht hiess eine Beschwerde gegen die verweigerte Einsichtsgewährung teilweise gut, hob den Entscheid des DBU vom 5. März 2025 sowie die Verfügung der Gemeinde Glarus Süd vom 12. Januar 2024 auf und wies die Sache an die Gemeinde zurück (vgl. Urteil VG.2025.00038 vom 5. Juni 2025). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_391/2025 vom 14. Juli 2025 nicht ein, da es sich beim verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheid um einen nicht selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelte. Eine in diesem Zusammenhang erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde wurde ebenfalls bis vor Bundesgericht gezogen, welches das Verfahren wegen fehlenden aktuellen Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos abgeschrieben hat, da diese Angelegenheit in der Zwischenzeit mit Entscheid des DBU vom 5. März 2025 entschieden worden war (vgl. Urteil 1C_103/2025 vom 8. September 2025).
Ebenso wenig einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sich die Rügen der Beschwerdeführerinnen auf die Errichtung eines (temporären) Schutzdamms auf ihren Grundstücken im Frühjahr 2024 beziehen. Die Requisition von Teilflächen ihrer Grundstücke zur Errichtung von Schutzbauten ist Gegenstand eines separaten Verfahrens (vgl. Urteil 1C_139/2025 vom 8. Juli 2025, in welchem ein Gesuch um Erteilung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandlos abgeschrieben wurde, zumal das Schutzbautenvorhaben zwischenzeitlich ausgeführt worden war).
Soweit die Beschwerdeführerinnen der Gemeinde im Zusammenhang mit der ihrer Ansicht nach "missglückten" Strassensanierung 2020/-2021 am betroffenen Hang eine haftpflichtrechtliche Verantwortlichkeit vorwerfen, ist auf diese ausserhalb des Streitgegenstands liegenden Vorbringen ebenfalls nicht einzugehen. Es bleibt anzumerken, dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_552/2025 vom 19. März 2026 eine Beschwerde der Beschwerdeführerinnen betreffend das (erstinstanzliche) Nichteintreten auf ihr Staatshaftungsbegehren gegenüber der Gemeinde abgewiesen hat, da die Vorinstanzen von einer zivilrechtlichen Streitigkeit und damit der Zuständigkeit der Zivilgerichte ausgehen durften.
3.2. Mit Einsichtsgesuch vom 19. Dezember 2024 ersuchten die Beschwerdeführerinnen um "Zustellung einer Kopie des Subventionsgesuchs der Gemeinde Glarus Süd an den Bund betreffend die sich im Bau befindenden Schutzbauten auf den Parzellen Nrn. 30, 1818, 1819, 1820, 1821, 1822 und 1823 in Schwanden, welche die Gemeinde Glarus Süd ohne Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerinnen" erstelle. An diesem Begehren hielten die Beschwerdeführerinnen - wie die Gemeinde zutreffend vorbringt und sich aus den Akten ergibt - bis und mit dem Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht fest. Wie bereits die Gemeinde klarstellte und von der Vorinstanz bestätigt wird, sind Subventionsgesuche jeweils an den Kanton und nicht an den Bund zu stellen.
Vor Bundesgericht beantragen die Beschwerdeführerinnen neu, die Gemeinde sei anzuweisen, ihnen umfassend Akteneinsicht zu gewähren in die im Zusammenhang mit dem Schadensereignis "Wagenrunse" gestellten Subventionsgesuche an Bund und Kanton. Es stellt sich somit zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen damit ihr ursprüngliches Einsichtsgesuch, das auf Zustellung einer Kopie "des Subventionsgesuchs" betreffend die Schutzbauten lautete und sich somit nicht auf sämtliche damit zusammenhängenden Dokumente erstreckte, unzulässigerweise ausweiten.
3.2.1. Vor Bundesgericht sind neue Rechtsbegehren, die nicht bereits vor der Vorinstanz gestellt wurden, nicht zulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Die Neuheit eines Begehrens bezieht sich auf den Streitgegenstand: Dieser kann vor Bundesgericht nur noch eingeschränkt, aber nicht ausgeweitet oder geändert werden (vgl. BGE 151 II 884 E. 2.2.3; 143 V 19 E. 1.1; 136 V 362 E. 4.2 7; Urteile 2C_369/2025 vom 11. November 2025 E. 1.2; 1C_339/2023 vom 11. September 2024 E. 1.2).
3.2.2. Die Beschwerdeführerinnen scheinen insoweit zu verkennen, dass die Vorinstanz das von ihnen gestellte Einsichtsgesuch auf das Öffentlichkeitsprinzip nach dem Gesetz des Kantons Glarus vom 5. September 2021 über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG/GL; GS I F/1) abstützt. Die Vorinstanz kommt - im Rahmen einer summarischen Prüfung bei der Kostenauferlegung - zum Schluss, den Beschwerdeführerinnen komme gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 67 des Gesetzes des Kantons Glarus vom 4. Mai 1986 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG/GL; GS III G/1) kein Recht auf Akteneinsicht zu, zumal dieses prozessorientiert bzw. auf ein konkretes, hängiges Verfahren bezogen und damit an die Parteistellung gebunden sei. Indes bedürfe es keiner näheren Begründung, dass den Beschwerdeführerinnen im Zusammenhang mit den Subventionsgesuchen an den Kanton keine Parteistellung zukomme. Mit diesen Erwägungen setzen sich die Beschwerdeführerinnen nicht ansatzweise auseinander (zu den Rüge- und Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG vgl. E. 2.1 hiervor). Sie machen nicht geltend, dass und inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzen sollte, indem sie das Einsichtsgesuch der Beschwerdeführerinnen auf das IDAG/GL und nicht auf Art. 29 Abs. 2 und Art. 67 VRG/GL abstützt. Letztere Bestimmungen verleihen den Parteien eines hängigen Verfahrens einen Anspruch auf Einsicht in sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (BGE 144 II 427 E. 3.1.1 mit Hinweisen und E. 3.2, wonach das Akteneinsichtsrecht im Verfahren grundsätzlich umfassend gelte). Demgegenüber vermittelt das IDAG/GL einen verfahrensunabhängigen Zugang zu amtlichen Dokumenten, die hinreichend zu bezeichnen sind (vgl. Art. 49 Abs. 4 IDAG/GL). Mit anderen Worten beschränkt sich ein Zugangsgesuch zu amtlichen Dokumenten - anders als das umfassende Akteneinsichtsrecht - auf die konkret genannten bzw. beantragten Dokumente.
Das Einsichtsbegehren der Beschwerdeführerinnen hat sich in den vorinstanzlichen Verfahren auf das Subventionsgesuch bzw. die Subventionsgesuche bezüglich der nach dem Murgang 2023 errichteten Schutzbauten beschränkt. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht vermögen die Beschwerdeführerinnen den Streitgegenstand nicht auf sämtliche mit dem Subventionsgesuch bzw. den Subventionsgesuchen im Zusammenhang stehenden Unterlagen infolge des Schadensereignisses "Wagenrunse" 2023 auszuweiten. Soweit die Beschwerdeführerinnen somit zusätzlich die Zustellung weiterer Unterlagen (wie Anträgen, Briefen, Aktennotizen und/oder Protokollen von Sitzungen und Telefonaten) verlangen, die im Zusammenhang mit dem Beitragsgesuch bzw. den Beitragsgesuchen stehen sollen, ist auf diesen Antrag nicht einzutreten.
3.3. Massgebend ist somit allein, ob die Beschwerdeführerinnen Einsicht in die Dokumente erhalten haben, um deren Zugang sie ersucht haben. Sie wenden diesbezüglich ein, bei ihnen sei nach Einsicht in die zur Verfügung gestellten Akten und gestützt auf eine Medienmitteilung der Gemeinde Glarus Süd vom 13. September 2024 die Vermutung aufgekommen, dass bereits vor diesem Datum (d.h. vor dem 13. September 2024) Auszahlungen erfolgt und bewilligt worden seien und damit weitere Beitragsgesuche gestellt worden sein müssten.
3.3.1. Die Vorinstanz hält hierzu fest, die Beschwerdeführerinnen würden zwar zutreffend darauf hinweisen, dass die in den Beitragsgesuchen aufgeführten Kosten nur partiell mit denjenigen in der kommunalen Medienmitteilung vom 13. September 2024 übereinstimmten. Massgebend seien jedoch die vom Regierungsrat des Kantons Glarus am 10. Dezember 2024 bewilligten Kantonsbeiträge, weshalb irrelevant sei, was die Gemeinde am 13. September 2024 in der Medienmitteilung veröffentlicht habe. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die bewilligten Kantonsbeiträge mit den in den Beitragsgesuchen vom 14. November bzw. 27. November 2024 aufgeführten Kostenvoranschlägen im Einklang stünden. Indem die Gemeinde den Beschwerdeführerinnen Einsicht in diese Beitragsgesuche gewährt habe, sei sie deren Einsichtsgesuch somit vollumfänglich nachgekommen.
3.3.2. Die Beschwerdeführerinnen vermögen diese vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen mit ihren Ausführungen nicht als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich umzustossen. Sie begnügen sich im Wesentlichen damit, ihre eigene Sicht der Dinge und ihre eigene Würdigung der Aktenlage darzulegen und setzen sich insoweit nicht hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinander (vgl. E. 2.2 hiervor). Im Übrigen behaupten sie aktenwidrig, der Kanton Glarus habe die Subventionsgesuche der Gemeinde bereits vor dem 13. September 2024 bewilligt oder ausbezahlt, weshalb es unmöglich sei, dass ihnen Einsicht in alle vorhandenen Beitragsgesuche gewährt worden sei. Es ergibt sich aus den Akten und wird im Übrigen auch von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass der Regierungsrat an seiner Sitzung vom 10. Dezember 2024 beschlossen hat, der Gemeinde Glarus Süd für das Projekt "Landerwerb Schutzbauten Wagenrunse" einen Kantonsbeitrag von 80 % an die beitragsberechtigten Kosten von Fr. 2.74 Mio. und für das Projekt "Abbruch, Räumung und Schutzbauten Wagenrunse" einen solchen von 80 % an die beitragsberechtigten Kosten von Fr. 6 Mio. zuzusichern. Die Auszahlung dieser Beiträge erfolge aufgrund der genehmigten Abrechnungssumme im Rahmen der vom Regierungsrat bewilligten Erhöhung der Programmvereinbarung Schutzbauten Wald 2020-2024 durch die Abteilung Wald und Naturgefahren.
3.4. Nach dem Gesagten hält es somit vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz das Einsichtsgesuch der Beschwerdeführerinnen als gegenstandslos abgeschrieben hat, zumal das (aktuelle) Rechtsschutzinteresse während des hängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dahingefallen ist.
4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Gemeinde Glarus Süd, dem Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Oktober 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Müller
Die Gerichtsschreiberin: Dillier
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