Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer B-2358/2026

B-2358/2026Entscheid vom 15.10.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das ASTRA schrieb einen Dienstleistungsauftrag für das maschinelle Mähen und Absaugen zur Bekämpfung von Neophyten im Perimeter der Gebietseinheit VII für die Jahre 2026 bis 2029 aus und erteilte den Zuschlag der B._______ AG. Die zweitplatzierte A._______ AG focht den Zuschlag beim Bundesverwaltungsgericht an und machte geltend, die Zuschlagsempfängerin erfülle die Eignungskriterien nicht; zudem seien die Zuschlagskriterien, insbesondere Fachkompetenz, Vorgehen und Preis, fehlerhaft bewertet worden.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht bejahte zunächst die Anwendbarkeit des BöB und seine Zuständigkeit, weil die ausgeschriebene Leistung schwergewichtig dem Umweltschutz und damit einer dem Staatsvertragsbereich unterstehenden Dienstleistung zuzuordnen sei. In der Sache hielt es fest, die Vergabestelle habe die Anforderungen an die Referenz und an die Leistungsfähigkeit relativ offen formulieren dürfen und auf die eingereichten, bestätigten Angaben der Zuschlagsempfängerin abstellen können, da keine ernsthaften Zweifel bestanden, welche weitergehende Abklärungen erfordert hätten. Auch bei der Bewertung der Zuschlagskriterien habe die Vergabestelle ihren erheblichen Beurteilungsspielraum nicht überschritten; nachträglich eingereichte oder ausserhalb des Angebots liegende Angaben durften nicht berücksichtigt werden, und die Rüge zur Preisbewertung beruhte auf einem unzutreffenden Vergleich von Preisen mit und ohne Mehrwertsteuer.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Zuschlag an die B._______ AG blieb bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung II
B-2358/2026

Urteil vom 15. Oktober 2026

Besetzung Richter Christian Winiger (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Pascal Richard,
Gerichtsschreiber Reto Finger.

Parteien A._______ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Thomas Stössel,
Stössel Schweizer Partner Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin,

gegen

B._______ AG,
Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Strassen ASTRA,
Abteilung Strasseninfrastruktur Ost,
Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur,
Vergabestelle.

Gegenstand Öffentliches Beschaffungswesen; Zuschlag betr. das Projekt
"MP-240038, Maschinelles Mähen/Absaugen zur Bekämp-
fung von Neophyten im Perimeter der Gebietseinheit VII,
Zeitraum 2026 bis 2029", SIMAP-Meldungsnummer
#26271-03.
B-2358/2026

Sachverhalt:

A.
Am 10. November 2025 schrieb das Bundesamt für Strassen ASTRA
(nachfolgend: Vergabestelle) auf der Internetplattform SIMAP die Dienst-
leistung "MP-240038, Maschinelles Mähen/Absaugen zur Bekämpfung
von Neophyten im Perimeter der Gebietseinheit VII, Zeitraum 2026 bis
2029" aus (SIMAP-Meldungsnummer #26271-01). Die Ausschreibung
wurde am 11. November 2025 hinsichtlich der Nichtzulassung von Subun-
ternehmern berichtigt (SIMAP-Meldungsnummer #26271-02).

B.
Innert Frist gingen insgesamt vier Angebote ein. Nach erfolgter Evaluation
publizierte die Vergabestelle am 12. März 2026 auf der Internetplattform
SIMAP den Zuschlag an die B._______ AG (nachfolgend: Zuschlagsemp-
fängerin und Beschwerdegegnerin; Meldungsnummer #26271-03). Zur Be-
gründung führte die Vergabestelle aus, das Angebot der Zuschlagsemp-
fängerin habe durch eine gute Bewertung aller Zuschlagskriterien und
durch den günstigsten Preis am meisten überzeugt.

C.
Gegen die Zuschlagsverfügung vom 12. März 2026 erhob die A._______
AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 1. April 2026 Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht mit nachfolgenden Rechtsbegehren:

"Materielle Anträge:

1.
Die angefochtene Zuschlags- und Absageverfügung der Beschwerdegegnerin
vom 12. März 2026 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.
Der Beschwerdeführerin sei der Zuschlag für die besagten Arbeiten entspre-
chend ihrem Angebot vom 19. Dezember 2025 zu erteilen.

Eventualiter sei die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Zuschlagsverfügung
der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2025 (recte: 2026) festzustellen.

Prozessuale Anträge:

3.
Es sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

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4.
Es sei der Beschwerdegegnerin superprovisorisch zu verbieten, über die aus-
geschriebenen Arbeiten gemäss der rubrizierten Vergabeverfügung einen ver-
bindlichen Vertrag mit der Mitbeteiligten abzuschliessen.

Eventualiter seien der Beschwerdegegnerin für den Fall, dass der Vertrag mit
der Mitbeteiligten bereits abgeschlossen worden sein sollte, während der
Dauer des Beschwerdeverfahrens superprovisorisch jegliche Vertragsvoll-
zugshandlungen zu verbieten.

5.
Der Beschwerdeführerin sei die umfassende Einsicht in die Offertunterlagen
der Mitbeteiligten (Nachweise zu EK 1 und EK 2 sowie ZK 1 und ZK 2) sowie
in sämtliche Bewertungsunterlagen der Beschwerdegegnerin (Detailevalua-
tion samt Notizen zur Bepunktung) zu gewähren.

6.
Es sei der Beschwerdeführerin nach Gewährung der Akteneinsicht eine ange-
messene Frist zur allfälligen Ergänzung der Beschwerde anzusetzen.

7.
Der Beschwerdeführerin seien die Vernehmlassungen der Beschwerdegegne-
rin sowie der Mitbeteiligten und allfälliger weiterer Schriftenwechsel und Pro-
zessverfügungen unaufgefordert zuzustellen.

8.
Die Kosten des Verfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und
diese sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Pro-
zessentschädigung (zzgl. MwSt.) zu bezahlen.

Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend,
die Zuschlagsempfängerin erfülle weder das Eignungskriterium EK1
(Fachkompetenz Anbieter) noch das Eignungskriterium EK2 (Leistungsfä-
higkeit Anbieter) und müsse deshalb aus dem Verfahren ausgeschlossen
werden. Das Referenzprojekt der Zuschlagsempfängerin sei nicht von ver-
gleichbarer Komplexität und auch ihre Leistungsfähigkeit als "Start-up" er-
fülle die Anforderungen hinsichtlich Personal und Maschinenparks nicht.
Weiter seien auch die Bewertungen der Zuschlagskriterien fehlerhaft er-
folgt (Beschwerde Rz. 5, 25, 26). Bei ZK1 (Schlüsselperson) sei ihr eigener
Mitarbeiter zu tief und derjenige der Zuschlagsempfängerin zu hoch bewer-
tet worden. Dasselbe lasse sich auch für ZK2 (Vorgehen Einsätze und Auf-
tragscontrolling) feststellen (Beschwerde, Rz. 31). Bei ZK3 (Preis) sei so-
dann, entgegen der Ausschreibung, keine lineare Preisbewertung erfolgt
(Beschwerde Rz. 29).

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D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2026 erteilte das Bundesverwaltungs-
gericht der Beschwerde unter anderem superprovisorisch die aufschie-
bende Wirkung und bot der Beschwerdegegnerin die Gelegenheit, innert
Frist aktiv Parteirechte auszuüben. Zudem wurde die Vergabestelle er-
sucht, eine Vernehmlassung zur Hauptsache und zu den prozessualen An-
trägen sowie die vollständigen Akten betreffend das vorliegende Vergabe-
verfahren einzureichen.

E.
Mit Vernehmlassung vom 24. April 2026 beantragte die Vergabestelle, die
Beschwerde sowie das Gesuch um aufschiebende Wirkung seien unter
Kostenfolge abzuweisen.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Zuschlagsempfänge-
rin erfülle sämtliche Eignungskriterien. Die Zuschlagsempfängerin habe
unter EK1 ein Referenzprojekt angegeben, das sämtliche Voraussetzun-
gen erfülle (Vernehmlassung, Rz. 11). Gemäss EK2 habe die Anbieterin
lediglich zu bestätigen gehabt, dass sie über genügend Maschinen und
Personal verfüge (Vernehmlassung, Rz. 14). Die Vergabestelle habe sich
die Angaben während der Evaluation erneut bestätigen lassen (Vernehm-
lassung, Rz. 15 f.).

Betreffend ZK1 seien die Angaben der Beschwerdeführerin knapp und all-
gemein gehalten sowie vergleichbar mit denjenigen der Zuschlagsempfän-
gerin gewesen (Vernehmlassung, Rz. 27, 30). Hinsichtlich ZK2 habe die
Vergabestelle das Angebot der Beschwerdeführerin mit Note 3 bewertet,
weil die Angaben zwar gut strukturiert, aber mehrheitlich allgemein und we-
nig projektspezifisch ausgefallen seien. Die Angaben der Zuschlagsemp-
fängerin seien demgegenüber konkret und nachvollziehbar gewesen (Ver-
nehmlassung, Rz. 31 ff. und Rz. 36). Hinsichtlich des Preises (ZK3) wies
die Vergabestelle darauf hin, dass die Beschwerdeführerin beim Preisver-
gleich bei ihrem Angebotspreis die MwSt. exkludiert habe, beim Angebot
der Zuschlagsempfängerin jedoch den Angebotspreis inkl. MwSt. verwen-
det habe, was die gerügte Differenz erkläre (Vernehmlassung, Rz. 19).

F.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2026 ersuchte die Beschwerdeführerin unter an-
derem um weitere Akteneinsicht und um einstweilige Abnahme der Frist
zur Replik.

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G.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. Mai 2026 nahm das Bundesverwaltungs-
gericht die Frist zur Replik einstweilen ab und ersuchte die Vergabestelle,
in Absprache mit der Zuschlagsempfängerin, zum gerichtlichen Abde-
ckungsvorschlag betreffend die Prüfung bzw. Bewertung der Eignungs-
und Zuschlagskriterien der Zuschlagsempfängerin (Anhang D, S. 2 des
Evaluationsberichts) Stellung zu nehmen.

H.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2026 erklärte sich die Vergabestelle nach Rück-
sprache mit der Zuschlagsempfängerin mit dem gerichtlichen Abdeckungs-
vorschlag einverstanden und bot darüber hinaus die Offenlegung weiterer
Informationen aus dem Anhang D, S. 2, des Evaluationsberichts an.

I.
Das Bundesverwaltungsgericht leitete mit Instruktionsverfügung vom
27. Mai 2026 die von der Vergabestelle mit Eingabe vom 22. Mai 2026 ein-
gereichte Version des Anhangs D (teilweise geschwärzt) an die Beschwer-
deführerin weiter und setzte erneut Frist zur Replik.

J.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2026 ersuchte die Beschwerdeführerin um weitere
Akteneinsicht betreffend das Referenzprojekt und die Referenzperson,
welche das Projekt bestätigt habe.

K.
Am 8. Juni 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht das weitergehende
Akteneinsichtsgesuch ab. Gegen den Zwischenentscheid erhob die Be-
schwerdeführerin kein Rechtsmittel.

L.
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 29. Juni 2026 an ihren
Rechtsbegehren fest. In prozessualer Hinsicht beharrte sie weiterhin auf
umfassender Akteneinsicht (Replik, Rz. 3). Zu EK1 führte sie zusätzlich
aus, nach eigenen Abklärungen habe man aus zuverlässiger Quelle erfah-
ren, dass die Beschwerdegegnerin nicht Vertragspartnerin gewesen sei,
sondern lediglich vereinzelt als Hilfsperson im Maschinenkonvoi des Kan-
tons habe mitfahren dürfen (Replik, Rz. 4). Hinsichtlich EK2 gelte es erneut
zu betonen, dass die Vergabestelle aufgrund der kürzlich erfolgten Grün-
dung der Zuschlagsempfängerin unbedingt weitere Abklärungen hätte un-
ternehmen müssen (Replik, Rz. 5). Betreffend ZK1 sei zu ergänzen, dass

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sich ihre Schlüsselperson nachweislich in der Bekämpfung von Neophyten
habe weiterbilden lassen, während die Schlüsselperson der Beschwerde-
gegnerin über keine solche Weiterbildung verfüge. Deshalb sei eine glei-
che Bewertung je mit Note 4 unhaltbar (Replik, Rz. 6, Beschwerdebeilagen
14 und 15). Auch für ZK2 sei die Beschwerdeführerin mit Note 3 zu tief und
die Beschwerdegegnerin, die über keinerlei Erfahrung mit der Organisation
solcher Arbeiten verfüge, mit Note 4 zu hoch bewertet worden (Replik,
Rz. 7).

M.
Auch die Vergabestelle hielt mit Duplik vom 15. Juli 2026 vollumfänglich an
ihren Anträgen fest (Duplik, Rz. 3). Zu EK1 führte sie aus, die Beschwer-
deführerin stütze sich auf unbelegte Behauptungen. Das Referenzprojekt
sei im Auftrag der zuständigen Gebietseinheit ausgeführt worden, was der
üblichen Beschaffungspraxis entspreche (Duplik, Rz. 7 ff.). Hinsichtlich
EK2 sei es um eine Selbstdeklaration gegangen, welche einen Aspekt der
Zukunft betreffe, nämlich "während der Einsatzperiode" genügend Perso-
nal zu haben. Die Nichteinhaltung könne allenfalls Grundlage für einen Wi-
derruf bilden, stelle aber keinen Ausschlussgrund während des laufenden
Verfahrens dar (Duplik, Rz. 15 ff.). Zu ZK 1 merkte die Vergabestelle zu-
sätzlich an, für die Beurteilung sei einzig der Inhalt des Angebots relevant.
Die in der Replik erwähnte und belegte interne Fortbildung sei nicht im An-
gebot enthalten gewesen und dürfe deshalb auch nicht nachträglich be-
rücksichtigt werden. Die Schlüsselperson der Zuschlagsempfängerin ver-
füge über keine Zusatzausbildung, habe jedoch mit Neophyten bereits zu
tun gehabt, was auch die Beschwerdeführerin eingestanden habe. Zudem
verfüge sie über eine Ausbildung als Landwirt und Agrotechniker. Die An-
gaben beider Angebote seien vergleichbar, weshalb dieselbe Note gerecht-
fertigt gewesen sei (Duplik, Rz. 20 ff.). Zu ZK2 hielt die Vergabestelle zu-
sätzlich fest, die Angaben der Beschwerdeführerin würden die grundsätzli-
chen Anforderungen erfüllen, während die Erläuterungen der Zuschlags-
empfängerin Mehrwerte böten, weshalb der Notenunterschied zwischen
den beiden Angeboten gerechtfertigt sei (Duplik, Rz. 29 ff.).

N.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. August 2026 ersuchte das Bundesverwal-
tungsgericht die Verfahrensbeteiligten, Stellung dazu zu nehmen, welcher
prov. CPC-Kategorie die ausgeschriebene Dienstleistung ihrer Ansicht
nach zuzuordnen sei.

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O.
Mit Eingabe vom 17. August 2026 stellte sich die Vergabestelle auf den
Standpunkt, die ausgeschriebene Leistung sei unter die subclass 88110
(services incidental to agriculture) einzuordnen. Demzufolge liege die aus-
geschriebene Dienstleistung, entgegen der Angaben in der Ausschreibung,
ausserhalb des Staatsvertragsbereichs, weshalb die superprovisorisch er-
teilte aufschiebende Wirkung aufzuheben sei.

P.
Die Beschwerdeführerin wies mit Schreiben vom 28. August 2026 darauf
hin, dass die ausgeschriebene Leistung keiner gewöhnlichen Pflege von
Grünflächen entspreche. Vielmehr gehe es um die Bekämpfung von Neo-
phyten, weshalb die prov. CPV-Division 94 (nature and landscape protec-
tion services) anzuwenden sei, die in den Staatsvertragsbereich falle.

Q.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die einge-
reichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen ein-
gegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und entsprechend auf die
Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Am-
tes wegen und mit freier Kognition (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 m.w.H.).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen die Erteilung eines Zuschlags, der in den Anwen-
dungsbereich des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche
Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) fällt (vgl. Art. 52 Abs. 1 i.V.m.
Art. 53 Abs. 1 Bst. e BöB).

1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021), soweit das BöB und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 55
BöB und Art. 37 VGG). Gemäss Art. 56 Abs. 3 BöB kann die Unangemes-
senheit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht gerügt werden.

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2.

2.1 Das BöB erfasst die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte
Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs
(Art. 1 BöB). Es ist anwendbar, wenn die Auftraggeberin dem Gesetz un-
tersteht (Art. 4 BöB), wenn der Beschaffungsgegenstand sachlich erfasst
ist (Art. 8 BöB), der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auf-
trages den entsprechenden Schwellenwert von Art. 8 Abs. 4 BöB i.V.m.
Art. 16 BöB i.V.m. Anhang 4 zum BöB erreicht und keiner der Ausnahme-
tatbestände von Art. 10 BöB gegeben ist.

2.2 Die Vergabestelle ist als Bundesamt Teil der allgemeinen Bundes-
verwaltung und untersteht damit dem BöB (Art. 4 Abs. 1 Bst. a BöB).

2.3 Die Vergabestelle ging in der berichtigten SIMAP-Ausschreibung vom
11. November 2025 von einem Dienstleistungsauftrag aus. Art. 8 Abs. 4
BöB sieht vor, dass im Staatsvertragsbereich die Leistungen nach Mass-
gabe der Anhänge 1-3 dem BöB unterstehen, soweit sie den Schwellen-
wert nach Anhang 4 Ziff. 1 zum BöB erreichen. Anders als für Bauleistun-
gen und Lieferungen, die in sachlicher Hinsicht grundsätzlich allesamt dem
staatsvertraglichen Vergaberecht und damit auch dem BöB unterstellt sind,
gilt für Dienstleistungen nach GPA (vgl. Anhang 1, Annex 4) eine soge-
nannte Positivliste (Anhang 3 zum BöB). Die für die Geltung der Staatsver-
träge in sachlicher Hinsicht massgebliche Dienstleistungs-Positivliste ver-
weist auf einzelne Ziffern der prov. CPC-Klassifikation (Provisional Central
Product Classification; vgl. zum Ganzen BVGE 2011/17 E. 5.2.1 ff. "Perso-
nalverleih"; Urteile des BVGer B-5700/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 1.5,
B-3580/2021 vom 9. Mai 2022 E. 1.2.4 "Identity and Access Management";
B-4958/2013 vom 30. April 2014 E. 1.5.2 "Projektcontrollingsystem Alp-
Transit").

Die Vergabestelle verwendete in der vorliegenden Ausschreibung die CPV-
Klassifikation (Common Procurement Vocabulary) der Europäischen
Union. Sie wies der ausgeschriebenen Dienstleistung die Kategorie
"7730000 – Dienstleistungen im Gartenbau [horticultural services]" zu und
verzichtete auf die in Art. 35 Bst. b BöB vorgeschriebene Kategorisierung
gemäss der für Anhang 3 BöB relevanten zentralen Gütersystematik der
UNO (prov. CPC). Mit Eingabe vom 17. August 2026 stellte sich die Verga-
bestelle auf den Standpunkt, es handle sich um eine Leistung, welche der
Division 88 (agricultural, mining and manufacturing services) bzw. der sub-
class 88110 (services incidental to agriculture) zuzuordnen sei. Diese

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subclass sei jedoch in Anhang 3 BöB nicht aufgeführt, weshalb die ausge-
schriebene Leistung nicht in den Staatsvertragsbereich falle und die super-
provisorisch erteilte aufschiebende Wirkung umgehend aufzuheben sei.

In der prov. CPC gibt es keinen identischen Code für die CPV-Kategorisie-
rung "7730000 - Dienstleistungen im Gartenbau". Die Qualifikation der vor-
liegenden Ausschreibung betreffend "Mähen/Absaugen zur Bekämpfung
von Neophyten" nach der prov. CPC-Kategorisierung ist deshalb nachzu-
holen. Für die Pflege von Grünflächen ist grundsätzlich die prov. CPC-Un-
terklasse 88110 ("services incidental to agriculture") vorgesehen, welche,
in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vergabestelle, nicht unter
den Staatsvertragsbereich fällt. Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer
Eingabe vom 28. August 2026 jedoch darauf hin, dass es bei der Aus-
schreibung um die Bekämpfung nicht heimischer Pflanzenarten und damit
nicht primär um die Pflege, sondern um den Schutz von Grünflächen geht,
weshalb die ausgeschriebene Dienstleistung der prov. CPC-Division 94
("sewage and refuse disposal, sanitation and other environmental protec-
tion services") zu unterstellen sei.

Dieser Klassifizierung ist zuzustimmen. Aus dem Pflichtenheft geht klar
hervor, dass die ausgeschriebene Dienstleistung primär dem Schutz der
Umwelt dient. So seien in den Grünräumen der Nationalstrassen invasive
Neophyten überdurchschnittlich häufig vertreten. Sie würden an der Aus-
senhülle und in den Reifen der Fahrzeuge über weite Strecken mitgeführt
und verbreitet, setzten sich an offenen Stellen fest und vermehrten sich.
Dabei sollten insbesondere die Verbreitung der gesundheitlich bedenkli-
chen Arten vermieden werden (vgl. Ziff. 1.1 des Pflichtenheftes). Selbst
wenn man von einem kombinierten Auftrag mit Elementen der Land-
schaftspflege ausserhalb des Staatsvertragsbereiches und Elementen des
Landschaftsschutzes innerhalb des Staatsvertragsbereiches ausgehen
würde, rechtfertigt sich für die vorliegende Ausschreibung weiterhin eine
Einteilung in die prov. CPC-Division 94, in analoger Anwendung der
Schwergewichts- bzw. Präponderanztheorie nach Art. 8 Abs. 3 BöB (vgl.
Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Be-
schaffungswesen vom 15. Februar 2017, BBl 2017 1851, 1897; THOMAS P.
MÜLLER, Handkommentar BöB, 2020, Art. 8 N. 70). Insgesamt überwiegt
der landschaftsschützende Charakter der Dienstleistung und prägt auch
die einzelnen landschaftspflegenden Elemente wie das Mähen, Absaugen
und Entsorgen der Grünflächen des mit Neophyten kontaminierten Schnitt-
gutes.

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Bei der vorliegenden Beschaffung handelt es sich demnach um einen
Dienstleistungsauftrag im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. c und Abs. 4 BöB
i.V.m. Ziff. 25 von Anhang 3 zum BöB.

2.4 Der berücksichtigte Preis des Angebots betrug Fr. 239'117.20 (mit
8.1 % MwSt.) und überschreitet damit den geltenden Schwellenwert für
Dienstleistungen von Fr. 230'000.– (Art. 8 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Anhang 4
Ziff. 1.1 BöB).

2.5 Da auch kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 10 BöB vorliegt,
fällt die vorliegend angefochtene Beschaffung in den Anwendungsbereich
des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen.

2.6 Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorlie-
genden Streitsache zuständig.

3.

3.1 Das BöB enthält keine spezielle submissionsrechtliche Regelung zur
Beschwerdelegitimation, weshalb diese grundsätzlich nach dem allgemei-
nen Verfahrensrecht des Bundes zu beurteilen ist (vgl. Urteil des BVGer
B-5266/2020 vom 25. August 2021 E. 4.1 "2TG Bauabwasserbehand-
lungsanlage Nord"). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der
Vergabestelle am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefoch-
tene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48
Abs. 1 Bst. c VwVG).

3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt der Umstand,
dass jemand am Offertverfahren teilgenommen hat und nicht berücksich-
tigt worden ist, nicht, um die Legitimation zu bejahen. Die unterlegene An-
bieterin ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur legiti-
miert, wenn sie eine reelle Chance besitzt, den Zuschlag selber zu erhalten
(vgl. BGE 141 II 14 E. 4 ff. "Monte Ceneri"). Diese Frage ist aufgrund der
von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge und vorgebrachten Rügen
zu beantworten. Ob die entsprechenden Rügen begründet sind, ist insofern
sowohl Gegenstand der materiellen Beurteilung als auch bereits vorfrage-
weise von Bedeutung für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen
(vgl. BGE 141 II 14 E. 5.1 "Monte Ceneri"). Für derartige doppelrelevante
Sachverhalte gilt, dass es im Stadium der Prüfung der Eintretensvoraus-
setzungen genügt, wenn die Beschwerdeführerin glaubhaft macht, dass
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ihre Aussichten, nach einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung den
Zuschlag zu erhalten, intakt sind (vgl. BGE 141 II 14 E. 5.1 "Monte Ceneri"
m.w.H.; Zwischenentscheide des BVGer B-3374/2019 vom 2. September
2019 E. 4.6 "Produkte zur Innenreinigung III" und B-3196/2016 vom
31. August 2016 E. 5.5 "Unterhaltsreinigung Zollverwaltung").

3.3 Die Beschwerdeführerin beantragt, der Zuschlag sei aufzuheben, die
Zuschlagsempfängerin sei auszuschliessen und der Zuschlag sei an sie
als Zweitplatzierte zu erteilen. Sie macht im Wesentlichen geltend, das An-
gebot der Zuschlagsempfängerin erfülle die Eignungskriterien nicht. Würde
das Gericht dieser Argumentation folgen, so hätte die Beschwerdeführerin
eine reelle Chance, den Zuschlag zu erhalten. Die Beschwerdeführerin hat
daher ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. BGE 141 II 14
E. 4.4 und 4.6 "Monte Ceneri" m.w.H.; Urteil des BVGer B-4637/2016 vom
17. März 2017 E. 1.2 "Tunnelreinigung Gotthard-Basistunnel").

3.4 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um die Erteilung des
Zuschlages und damit grundsätzlich um ein zulässiges Anfechtungsobjekt
gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. e BöB.

3.5 Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin haben sich ausserdem
rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 VwVG).
Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde-
schrift sind gewahrt (Art. 30 BöB und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kosten-
vorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übri-
gen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG).

3.6 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

4.

4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Zuschlagsempfängerin die Eignungs-
kriterien erfüllt. Diese wurden in der Ausschreibung wie folgt umschrieben
(Beschwerdebeilage 5):

"Alle wirtschaftlich und technisch leistungsfähigen Firmen, die zudem die
nachfolgenden Eignungsnachweise erbringen, sind aufgerufen, ein Angebot
in CHF zu unterbreiten:

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EK1 (Fachkompetenz Anbieter)

Nachweis muss erbracht werden: 1 Referenzauftrag über Arbeiten mit ver-
gleichbarer Komplexität aus dem gleichen Fachbereich. Als vergleichbar gilt
insbesondere ein Referenzauftrag, welcher maschinelles Mähen/Absau-
gen/Entsorgen von Neophyten im Umfeld Nationalstrasse beinhaltete. Der
Auftrag muss eine Dauer von mindestens 2 Monaten gehabt und innerhalb der
Saison April-November gelegen haben.

EK2 (Leistungsfähigkeit Anbieter)

Nachweis muss erbracht werden: Nachweis, dass genügend Maschinen inkl.
Personal während der Einsatzperioden verfügbar sind."

4.2

4.2.1 Die Vergabestelle verfügt nicht nur bei der Formulierung, sondern
auch bei der Beurteilung der Eignungskriterien über einen grossen Ermes-
sens- oder Beurteilungsspielraum, den die Beschwerdeinstanzen – im
Rahmen der Sachverhalts- und Rechtskontrolle – nicht unter dem Titel der
Auslegung überspielen dürfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 7.1 "Monte Ceneri";
Urteil des BGer 2D_52/2011 vom 10. Februar 2012 E. 3.2 "Réhabilitations
des bains"; Urteile des BVGer B-3126/2023 vom 22. November 2023
E. 6.1, B-1112/2022 vom 27. September 2022 E. 5.3.1, B-3875/2016 E. 3.2
"Umnutzung Bundesarchiv"; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öf-
fentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 557 und 564 f.). Von meh-
reren möglichen Auslegungen hat die gerichtliche Beschwerdeinstanz nicht
die ihr zweckmässig scheinende auszuwählen, sondern die Grenzen des
rechtlich Zulässigen abzustecken (vgl. BGE 141 II 14 E. 7.1 "Monte Ce-
neri"; Urteile des BVGer B-6506/2020 E. 3.5.2 "A1 / Weiningen" und
B-3875/2016 E. 3.2 "Umnutzung Bundesarchiv"). Das Bundesverwaltungs-
gericht greift nur ein, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Dies
gilt insbesondere in Bezug auf den Entscheid der Vergabestelle, welche
als Referenz ausgewählte Arbeiten sie mit der ausgeschriebenen Leistung
als vergleichbar erachtet. Namentlich umfasst das Ermessen der Vergabe-
stelle die Beurteilung, ob eine Referenz ausreichend belege, dass eine Un-
ternehmung den ausgeschriebenen Auftrag zu erfüllen in der Lage sei (vgl.
Urteile des BVGer B-5393/2024 vom 12. Februar 2025 E. 5.3.1 "Automati-
sches Ticketing"; B-6506/2020 E. 2.3 "A1 / Weiningen", B-3875/2016 E. 3.2
u. 3.7 "Umnutzung Bundesarchiv"; Zwischenentscheid des BVGer B-
82/2017 vom 24. April 2017 E. 11.6.5 "Bahnstromversorgungsanlagen";
GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 565, je m.H.).

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B-2358/2026

4.2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Vergabe-
stelle grundsätzlich auf die eingereichten Unterlagen einer Anbieterin ab-
stellen (BGE 139 II 489 E. 3.2). Sie ist berechtigt, aber nicht verpflichtet,
die Angaben nachzuprüfen. Ob sie dies tut, liegt in ihrem Ermessen, wel-
ches nicht unterschritten ist, solange nicht konkrete Hinweise bestehen,
dass die eingereichten Unterlagen nicht wahr sind (Urteil 2C_346/2013
vom 20. Januar 2014 E. 1.3.3). Das gilt gleichermassen für Referenzen:
Qualifiziert die Vergabestelle die Referenzen als glaubhaft und hinrei-
chend, ist sie nicht verpflichtet, sich durch Nachfrage beim Auftraggeber zu
erkundigen, ob die Arbeiten zufriedenstellend ausgeführt worden sind
(BGE 141 II 14 E. 8.4.4). Ergeben sich aus den Offertunterlagen jedoch
begründete Zweifel, muss sich die Vergabestelle im Rahmen ihres pflicht-
gemässen Ermessens durch Nachfragen von der Eignung des jeweiligen
Anbieters überzeugen (BGE 141 II 14 E. 8.4.4, Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, WBE 2024.228 vom 18. Dezember 2024 E. 4.2.5).

4.3

4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht bezüglich EK1 (Fachkompetenz
Anbieter) geltend, die Vergabestelle hätte nicht auf die Referenz vertrauen
dürfen, weil es sich bei der Zuschlagsempfängerin um ein Unternehmen
handle, welches erst 2024 gegründet worden sei und keine Erfahrung im
Umgang mit Neophyten habe. Es sei deswegen schlicht undenkbar, dass
ein Referenzauftrag mit einer vergleichbaren Komplexität, einem
Umsatzvolumen von CHF 150'000 und einer Dauer von mindestens zwei
Monaten erreicht worden sei. Die Vergabestelle hätte unter diesen
Umständen zwingend weitere Abklärungen treffen müssen (Beschwerde
Rz. 5, 24, 25). Bei dem von der Zuschlagsempfängerin genannten
Referenzprojekt habe es sich gemäss eigenen Abklärungen um einen
Auftrag gehandelt, der zur Ausführung an ein kantonales Tiefbauamt
delegiert worden sei und die Zuschlagsempfängerin sei einzig als
Hilfsperson zugezogen worden, ohne direkte Vertragspartei zu sein. Die
von der Zuschlagsempfängerin ausgeübte Tätigkeit habe nicht der
Bekämpfung von Neophyten gedient und auch keine Planungs- oder
Koordinationsaufgaben enthalten. Sollten die von der Beschwerdeführerin
selbst abgegebenen Erklärungen (Beschwerdebeilagen 13) zum Beweis
der fehlenden Referenz nicht ausreichen, seien nötigenfalls die
zuständigen Personen der jeweiligen Tiefbauämter bzw. der Werkhöfe als
Zeugen zu befragen und die Angaben zum Referenzauftrag wie
Aufgabenbeschreibungen, Einsatzberichte, Stundenlisten und
Abrechnungen zu editieren (Replik Rz. 4).

Seite 13
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4.3.2 Die Vergabestelle hält daran fest, dass das von der Beschwerdegeg-
nerin eingereichte Referenzprojekt sämtliche Kriterien von EK1 erfüllt
habe. Die hierzu gemachten Angaben der Zuschlagsempfängerin seien
von der Referenzperson bestätigt worden. Das von der Zuschlagsempfän-
gerin angegebene Referenzprojekt sei im Auftrag der zuständigen Gebiets-
einheit ausgeführt worden. Es sei üblich, dass solche Leistungen direkt
durch die zuständige Gebietseinheit beschafft und beauftragt würden. Es
sei ein Zuschlag erteilt und gestützt darauf ein Vertrag abgeschlossen wor-
den. Dass dies vorliegend nicht in einem Wettbewerbsverfahren erfolgt und
damit kein Zuschlag im SIMAP publiziert worden sei, ändere daran nichts.
Es bestünden keine Hinweise darauf, dass der Auftrag beim Kanton "ver-
blieben" sei. Dieselbe Konstellation bestehe auch beim Referenzprojekt
der Beschwerdeführerin, bei der die Auftraggeberin ebenfalls nicht die vor-
liegende Vergabestelle, sondern die Baudirektion des Kantons Zürich sei.
Daher sei auch keine Verpflichtung ersichtlich, weitere Abklärungen treffen
zu müssen (Vernehmlassung Rz. 11, Duplik Rz. 7). Selbst wenn an den
Mäharbeiten des Referenzauftrages andere Fahrzeuge beteiligt gewesen
seien, führe das nicht dazu, dass die erbrachte Leistung nicht als Referenz
für die vorliegende Beschaffung in Frage käme (Duplik Rz. 8). Bei dem
eingereichten Beleg, welcher den Standpunkt der Beschwerdeführerin
stützen sollte, handle es sich um ein Schreiben der Beschwerdeführerin an
sich selbst und damit um eine Parteibehauptung (Duplik Rz. 5).

4.3.3 Vorab ist in allgemeiner Weise festzuhalten, dass die Vergabestelle
die Anforderungen von EK1 nicht hoch angesetzt hat. In diesem
Zusammenhang fallen insbesondere die kurze Auftragsdauer von
mindestens zwei Monaten und die fehlenden Vorgaben zum
Auftragsvolumen ins Auge. Die Vergabestelle ermöglicht es mit diesen
Vorgaben, dass auch Anbieterinnen offerieren können, welche bisher nur
für kurze Zeit und mit einem niedrigen Auftragsvolumen im Bereich der
Bekämpfung von Neophyten im Umfeld der Nationalstrassen tätig waren.
Die Ausschreibung durfte und musste so verstanden werden, dass auch
Referenzaufträge in Frage kommen, die aufgrund der kurzen Dauer ein
Auftragsvolumen umfassten, welche unterhalb der Schwellenwerte liegen
und auch nicht publiziert werden mussten. Ob die Vergabestelle damit
auch dem vergaberechtlichen Ziel der Förderung des wirksamen und fairen
Wettbewerbs gerecht werden wollte – zumal eine Ausschreibung
betreffend Gartenarbeiten auf Autobahnen samt Bekämpfung von
Neophyten derselben Filiale mangels Angebote am 24. Januar 2025
abgebrochen werden musste (SIMAP-Meldungsnummer #5680-02) – kann
hier offen gelassen werden. Die Beschwerdeführerin hat jedenfalls nicht

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B-2358/2026

geltend gemacht, dass die niedrig angesetzten Anforderungen von EK1 für
die ausgeschriebene Dienstleistung ungeeignet gewesen wären und die
Vergabestelle bei der Auswahl der Kriterien von EK1 ihr Ermessen deshalb
unterschritten hätte.

4.3.4 Gemäss Ausschreibung verlangt EK1 eine Referenztätigkeit von
"vergleichbarer Komplexität". Dabei umschreibt die Vergabestelle den Be-
griff in örtlicher, zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht (vgl. E. 4.1 hiervor). Die
Referenztätigkeit der Zuschlagsempfängerin fand im Umfeld der Natio-
nalstrasse statt und dauerte insgesamt acht Monate. Damit sind die Anfor-
derungen in örtlicher und zeitlicher Hinsicht erfüllt. Inhaltlich gab die Verga-
bestelle vor, dass die Referenztätigkeit sämtliche drei Arbeitsschritte der
maschinellen Bekämpfung von Neophyten enthalten müsste: Mähen, Ab-
saugen und Entsorgen (Pflichtenheft Ziff. 1.1 und 2.1). Aus den Angaben
der Zuschlagsempfängerin wird ersichtlich, dass sie im Rahmen der Refe-
renztätigkeit selbständig mähte, absaugte und das Grüngut mit oder ohne
Kontaminierung mit Neophyten entsorgte. Darüber hinaus wies sie in trans-
parenter Weise darauf hin, dass die zuständige Gebietseinheit während
der Einsätze jeweils für die anschliessende Reinigung der Strasse zustän-
dig gewesen sei, was das Angebot der Zuschlagsempfängerin zusätzlich
glaubhaft macht. Diese Angaben der Zuschlagsempfängerin wurden von
der Referenzperson bestätigt (Beschwerde Rz. 11, Duplik Rz. 8, 9, 13).

4.3.5 Die Beschwerdeführerin legt einen Strafbefehl aus dem Jahr 2024
ins Recht (Beschwerdebeilage 7), der sich auf eine Urheberrechtsverlet-
zung des Geschäftsführers der Zuschlagsempfängerin bezog, mit welchem
dieser mit 20 Tagessätzen für die unrechtmässige Nutzung von Fotos von
Arbeitseinsätzen bei seiner früheren Arbeitgeberin gebüsst worden war.
Die Beschwerdeführerin selbst geht zu Recht davon aus, dass damit kein
Ausschlussgrund gegeben ist (Beschwerde Rz. 24). Soweit sie in diesem
Strafbefehl zusätzliche abklärungsbedürftige Hinweise erkannt haben will,
dass der Referenzauftrag der Zuschlagsempfängerin nur einen "Bruchteil
des Gesamtauftrages" umfasst habe (Replik 14), kann ihr nicht gefolgt wer-
den und ist auf die Ausführungen von E. 4.3.2 und 4.3.3 hiervor zu verwei-
sen. Die Anforderungen von EK1 schliessen nicht aus, dass der Refe-
renzauftrag kein grosses Auftragsvolumen umfasste und in enger Koordi-
nation mit der zuständigen Gebietseinheit und deren Fahrzeuge erfolgte.

4.3.6 Auf die zusätzlich angebotenen Beweismittel wie Zeugeneinvernah-
men und der Edition weiterer Urkunden (Replik Rz. 3) kann unter diesen
Umständen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Das

Seite 15
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Angebot der Zuschlagsempfängerin erfüllt die Anforderungen von EK1.
Ernsthafte Zweifel, die die Vergabestelle dazu verpflichtet hätten, weiter-
gehende Abklärungen zu treffen, sind nicht ersichtlich. Die entsprechende
Rüge erweist sich deshalb als unbegründet.

4.4

4.4.1 Bezüglich EK2 (Leistungsfähigkeit Anbieter) führt die Beschwerde-
führerin aus, dem Internet-Auftritt der Zuschlagsempfängerin könne ent-
nommen werden, dass sie über insgesamt drei Fahrzeuge und sechs oder
sieben Mitarbeiter verfüge. Es sei deshalb geradezu offensichtlich, dass
diese nicht über genügend Personal und auch nicht über einen genügend
grossen Maschinenpark verfüge. Aufgrund des Verbots von Subunterneh-
mern und Bietergemeinschaften sei einzig eine reine Maschinenmiete zu-
lässig, die vom eigenen Personal bedient werden müsse, was die Zu-
schlagsempfängerin offensichtlich nicht leisten könne. Auch in diesem
Punkt hätte die Vergabestelle zwingend weitere Nachweise verlangen
müssen (Beschwerde Rz. 5, 26). Die Einholung einer zweiten Selbstdekla-
ration reiche nicht aus, um die eigenen Prüfungsobliegenheiten der Verga-
bestelle zu erfüllen (Replik Rz. 5).

4.4.2 Die Vergabestelle hält dem entgegen, unter EK 2 sei einzig eine Be-
stätigung verlangt gewesen, über die nötigen Ressourcen während der
Einsatzperioden zu verfügen (Vernehmlassung Rz. 14, 15). Die Vergabe-
stelle habe sich die entsprechende Verfügbarkeit nochmals bestätigen las-
sen (Vernehmlassung Rz. 16). Im Übrigen handle es sich bei EK2 um eine
Selbstdeklaration, welche sich auf einen zukünftigen Sachverhalt beziehe,
ähnlich wie wenn die Mindestverfügbarkeit gewisser Personen als Eig-
nungskriterium vorausgesetzt werde. Die Nichteinhaltung bilde eine allfäl-
lige Grundlage für einen Widerruf eines Zuschlages, ein Ausschluss im Vor-
feld sei jedoch in der Regel nicht möglich (Duplik Rz. 15).

4.4.3 In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin
müssen Eignungskriterien grundsätzlich zum Zeitpunkt der Angebotsab-
gabe erfüllt sein. Bei der Frage, ob ein bestimmter Anbieter geeignet ist,
dürfen positive Tatsachen, die sich nach Ablauf des Eingabetermins
ereignet haben, grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, weil ein solches
Vorgehen eine Diskriminierung der Mitanbieterinnen zur Folge hätte
(BGE 143 I 177 2.5.2, GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen
Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 688 ff.). Ausnahmsweise kann der
Nachweis einer Eignung aus Gründen der Transaktionskosteneffizienz zu

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einem späteren Zeitpunkt im Verfahren erfolgen, wenn dies mit den
Ausschreibungsunterlagen auch so bekannt gegeben wurde (Botschaft zur
Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswe-
sen vom 15. Februar 2017, BBl 2016 1851, 1941; ROMANA WYSS,
in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, Hans
Rudolf Trüeb [Hrsg.], 2020, Art. 27 N. 14).

4.4.4 Die Ausschreibungsunterlagen verzichten darauf, eine bestimmte
Anzahl von Maschinen und Personen vorzugeben. Auch die Beschwerde-
führerin macht hierzu keine konkreten Angaben. Im Pflichtenheft ist einzig
das Auftragsvolumen von jährlich 79'000 km Mittelstreifen festgehalten, der
gemäht, abgesaugt und entsorgt werden muss (vgl. Pflichtenheft Ziff. 2.2).
Weiter kann EK1 entnommen werden, dass "genügend Maschinen inkl.
Personal während den Einsatzperioden verfügbar" sein müssen. Die For-
mulierung schliesst nicht aus, dass die Anzahl Maschinen und Personal
über das Jahr verteilt variieren kann. Die Zuschlagsempfängerin bestätigte
im Rahmen der vorgegebenen Selbstdeklaration unter EK2 über die erfor-
derlichen Kapazitäten von Maschinen und Personal zu verfügen. Sie
machte in ihrem Angebot zusätzlich unter ZK2 in transparenter Weise
exakte Angaben zu dem ihr zur Verfügung stehenden Maschinenpark und
Personal. Zusätzlich weist sie darauf hin, in Spitzenzeiten auf langjährige
und bewährte Aushilfskräfte zurückgreifen zu können.

4.4.5 Die Beschwerdeführerin merkt in diesem Zusammenhang an, auf-
grund des Verbotes von Subunternehmern und Arbeitsgemeinschaften
könne die Zuschlagsempfängerin zur Erfüllung des Auftrages höchstens
Maschinen hinzumieten, müsse diese jedoch in jedem Fall mit eigenem
Personal bedienen. Dem kann nicht gefolgt werden. Ein Verbot von Sub-
unternehmern und Arbeitsgemeinschaften zielt regelmässig darauf ab,
übermässigen Koordinationsaufwand oder unnötige Transaktionskosten
zu vermeiden. Dieser Gedanke gilt primär bei kleineren Beschaffungsvor-
haben, die sich ohne Weiteres aus einer Hand abwickeln lassen (vgl. Bot-
schaft BöB, 2017 1856 1947), was für das vorliegende Beschaffungsvor-
haben ohne Weiteres zutrifft. In solchen Konstellationen soll neben der Zu-
schlagsempfängerin kein unabhängiger Dritter herangezogen werden, der
in eigener Verantwortung einen Teil der charakteristischen Leistung über-
nimmt. Wenn sich die Zuschlagsempfängerin nun aber vorbehält, in Spit-
zenzeiten ihrerseits Hilfskräfte beizuziehen, welche in ihre Arbeits- und Or-
ganisationsstruktur eingebunden sind, ist darin kein Verstoss gegen das
Verbot von Subunternehmern und Bietergemeinschaften zu erkennen.

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4.4.6 Auch bezüglich EK2 sind damit nach den erfolgten Ausführungen
keine ernsthaften Zweifel erkennbar, die die Vergabestelle verpflichtet hät-
ten, weitere Abklärungen vorzunehmen, weshalb sich die entsprechende
Rüge als unbegründet erweist.

4.4.7 Sollte die Beschwerdeführerin darüber hinaus für den Nachweis von
EK2 die Selbstdeklaration grundsätzlich in Frage stellen wollen, hätte sie
diese Rüge bereits gegen die Ausschreibung vorbringen müssen (vgl.
Art. 53 Abs. 2 BöB).

5.

5.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Vergabestelle die Bewertungen der Zu-
schlagskriterien im Rahmen ihres Ermessens vorgenommen hat. Die ent-
sprechenden Zuschlagskriterien lauten wie folgt:

"Die Angaben betreffend Zuschlagskriterien müssen zusammen mit den (vor-
gegebenen) Angebotsunterlagen eingereicht werden.

Preisbewertung
Das tiefste bereinigte Angebot erhält die maximale Note (5). Angebote, deren
Preis 100% oder mehr über dem tiefsten Angebot liegen, erhalten die Note 0.
Dazwischen erfolgt die Bewertung linear […].

ZK1: Aufgabenspezifische Kompetenzen der Schlüsselperson

Nachweis der Fachkompetenz einer Person des Anbieters in der Bekämpfung
von Neophyten. Nachweis der Erfahrung dieser Person in der Schulung und
Führung des eingesetzten Maschinen-Personals. Lebenslauf mit Hinweisen
zu Aus-/Weiterbildung insbesondere bzgl. Neophyten, Werdegang und Refe-
renzen sowie Beschrieb.

ZK2: Vorgehen Einsätze und Auftragscontrolling

Erläutern, wie sich der Anbieter vor und während seinen Einsätzen organisiert
(Abruf Maschinen-/Manpower, Entsorgung, Überwachung/Kontrolle, Umgang
mit ungeplanten Ereignissen).

Erläutern, wie der Anbieter Kosten und Termine überwacht und an den Auf-
traggeber rapportiert.

ZK3: Preis

Bereinigte Angebotssumme exkl. MwSt. in CHF.

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5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BöB prüft die Vergabebehörde die eingegange-
nen Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berück-
sichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz,
neben dem Preis und der Qualität einer Leistung insbesondere Kriterien
wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Le-
benszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die
unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung
erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lie-
ferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Ser-
vicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik. Die Verga-
bestelle gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Ausschrei-
bung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt (Art. 29 Abs. 3 BöB).
Gemäss Art. 40 Abs. 1 BöB werden die Angebote, sofern die Eignungskri-
terien und die technischen Spezifikationen erfüllt sind, nach Massgabe der
Zuschlagskriterien objektiv, einheitlich und nachvollziehbar geprüft und be-
wertet. Die Vergabestelle dokumentiert die Evaluation. Sie ist grundsätzlich
an die Ausschreibung und die Ausschreibungsunterlagen gebunden. Diese
Bindung ergibt sich insbesondere aus dem Transparenzgebot und aus dem
Gleichbehandlungsgrundsatz (Urteil des BVGer B-8161/2024 vom 20. Mai
2025 E. 4.1; B-1714/2022 vom 19. September 2023 E. 11.3; Zwischenent-
scheid des BVGer B-3196/2022 E. 6.2.2 "Instandstellung Hauenstein Ba-
sistunnel"). Das vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag (Art. 41 BöB).

5.3 Bei der Auswahl, Gewichtung und Beurteilung der Zuschlagskriterien
steht der Vergabebehörde ebenfalls ein grosser Ermessensspielraum zu,
in welchen das Bundesverwaltungsgericht nicht eingreift (vgl. Art. 56 Abs. 3
BöB). Dem Gericht fehlen in der Regel die erforderlichen fachspezifischen
und technischen Kenntnisse für die Beurteilung, welche Anforderungen ein
Produkt erfüllen muss, um dem Bedarf der Vergabestelle gerecht zu wer-
den (BGE 141 II 14 E. 7.1 und 8.3 "Monte Ceneri;" Urteile des BVGer
B-2584/2016 vom 30. Juni 2017 E. 3.1, B-1470/2010 vom 29. September
2010, auszugsweise publiziert als BVGE 2010/58, nicht veröffentlichte
E. 2.2 "Privatisierung Alcosuisse;" GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O.,
Rz. 564 ff.). Hat die fachkundige Vergabebehörde eine Beurteilung bzw.
Bewertung vorgenommen, kommt eine Korrektur der Noten- bzw. Punkt-
gebung daher nur in Betracht, soweit sich diese nicht nur als unangemes-
sen, sondern vielmehr als rechtsfehlerhaft erweist (vgl. Urteile des BVGer
B-5403/2023 vom 1. Februar 2024 E. 8.3; B-1714/2022 vom 19. Septem-
ber 2023 E. 11.4; B-487/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 5.1; Zwischenent-
scheid des BVGer B-6762/2011 vom 26. Januar 2012 E. 4.1 m. w. H.). Um
die Bewertung der Vergabestelle in Frage stellen zu können, reicht es

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deshalb nicht, die vorgenommene Beurteilung mit unbelegten Verdächti-
gungen zu kritisieren, sondern es ist substantiiert darzulegen, inwiefern das
(technische) Ermessen der Vergabestelle überschritten worden ist (vgl.
BGE 141 II 14 E. 8.3 "Monte Ceneri"; Urteile des BVGer B-8161/2024 vom
20. Mai 2025 E. 4.2; BVGer B-1714/2022 vom 19. September 2023 E. 11.4;
B-4704/2021 vom 18. Mai 2022 E. 6.1 "Einstöckige S – Bahn – Trieb-
züge").

5.4

5.4.1 Bezüglich ZK1 (Aufgabenspezifische Kompetenzen der Schlüssel-
person) führt die Beschwerdeführerin aus, bei der Schlüsselperson der Be-
schwerdeführerin handle es sich um einen der führenden Experten auf dem
Gebiet Neophyten, der problemlos die Maximalpunktzahl hätte erreichen
müssen. Im Übrigen sei er der Vergabestelle bekannt, weshalb seine Fä-
higkeiten ungeachtet des konkreten Detaillierungsgrades seines Lebens-
laufes im vorliegenden Angebot als notorisch bekannt vorausgesetzt wer-
den konnten und bei der Bewertung hätten beachtet werden müssen (Be-
schwerde Rz. 30). Aus dem mit der Replik ins Recht gelegten Nachweis
ergebe sich zudem, dass die Schlüsselperson der Beschwerdeführerin am
23. Mai 2023 eine Schulung zur Neophyten-Bekämpfung besucht habe,
was der Vergabestelle aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit eben-
falls bekannt gewesen sein müsse (Replik Rz. 6). Umgekehrt habe die
Schlüsselperson der Zuschlagsempfängerin erst neun Jahre Berufserfah-
rung, sie sei jedoch nicht im Bereich Neophyten-Bekämpfung und auch
nicht auf Nationalstrassen tätig gewesen. Es fehle ihr deshalb an Erfahrung
und dem notwendigen Fachwissen (Beschwerde Rz. 30) und sie verfüge
nachweislich nicht über eine Weiterbildung zur Neophyten-Bekämpfung.
Eine gleiche Bewertung beider Schlüsselpersonen mit je Note 4 könne des-
halb schlicht nicht angemessen sein (Replik Rz. 6).

5.4.2 Die Vergabestelle anerkennt, dass die Schlüsselperson der Be-
schwerdeführerin über viele relevante Kompetenzen verfügt. Im Angebot
seien jedoch zur Person nur knappe Angaben gemacht worden. Auch habe
eine Weiterbildung betreffend Neophyten gefehlt, weshalb die Note 4 ge-
rechtfertigt sei (Vernehmlassung Rz. 26 ff.). Berücksichtigt werden könnten
nur Angaben, welche im Angebot enthalten seien. Die mit Replik nachge-
reichte Weiterbildungsbestätigung oder Angaben in früheren Angeboten
gehörten nicht dazu (Duplik Rz. 21 ff.). Die Angaben der Schlüsselperson
der Zuschlagsempfängerin seien ebenfalls knapp und damit vergleichbar
gewesen. Sie verfüge ebenfalls über Erfahrung im Umgang mit Neophyten,

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was sich auch aus der Bestätigung ihres ehemaligen Arbeitgebers ergebe
(Beschwerdebeilage, Duplik Rz. 25). Bei der Schlüsselperson der Zu-
schlagsempfängerin sei zusätzlich zu erwähnen, dass sie über eine abge-
schlossene Ausbildung als Landwirt EFZ und Agrotechniker HF verfüge
(Replik Rz. 27).

5.4.3 Die eingereichten Lebensläufe sind nicht umfangreich. Beide Schlüs-
selpersonen verfügen über eine Erstausbildung, die ihnen ausreichend
"Fachkompetenz in der Bekämpfung von Neophyten" vermittelt, so dass
sie hierfür gut qualifiziert sind. Die Schlüsselperson der Zuschlagsempfän-
gerin verfügt neben der Ausbildung zum Landwirt zusätzlich auch noch
über eine zweite Ausbildung zum Agrotechniker, was hinsichtlich Ausbil-
dung für eine sehr gute Qualifikation spräche. Weiter zeugen beide Le-
bensläufe davon, dass sie in unterschiedlichen Funktionen "Erfahrungen in
der Schulung und Führung der eingesetzten Maschinen" haben, sei es als
Vorarbeiter, Maschinenführer, Betriebsleiter oder Geschäftsführer. Zu er-
gänzen ist an dieser Stelle, dass die Schlüsselperson der Beschwerdefüh-
rerin bereits länger in der Bekämpfung der Neophyten tätig ist und in die-
sem Rahmen, auch altersbedingt, über deutlich mehr Erfahrung verfügt. In
beiden Lebensläufen fehlen jedoch "Hinweise zu Aus-/und Weiterbildun-
gen, insbesondere bezüglich Neophyten".

5.4.4 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, die
Qualifikation ihrer Schlüsselperson sei aus früheren Angeboten notorisch
bekannt und die Weiterbildung ergebe sich aus einer mit Replik
eingereichten Bestätigung, was in die Bewertung einzufliessen habe, kann
ihr nicht gefolgt werden. Nach Art. 34 Abs. 1 BöB müssen Angebote
schriftlich, vollständig und fristgerecht gemäss den Angaben in der
Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen eingereicht werden.
Dieser Regel liegt der Gedanke zu Grunde, dass die Vergabestelle anhand
der eingereichten Offerten direkt zur Vergabe des Auftrags schreiten
können soll (vgl. Urteil des BGer 2C_241/2012 vom 28. Juni 2012 E. 4.1;
BVGE 2007/13 E. 3.1; Urteile des BVGer B-9950/2025 vom 31. März 2026
E. 4.3; B-7323/2025 vom 26. Januar 2026 E. 3.4.1). Eine Berücksichtigung
einer Weiterbildungsbestätigung, welche erst im Beschwerdeverfahren
nachgereicht wurde, oder Angaben aus anderen Angeboten kämen einer
unzulässigen Nachbesserung des Angebotes, welche gegen die
Grundsätze der Transparenz, Gleichbehandlung und Unveränderlichkeit
der Angebote verstossen würde, gleich (Urteil des BVGer B-2709/2019
vom 25. November 2019 E. 3.1.7).

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5.4.5 Wenn die Vergabestelle aufgrund der in den jeweiligen Angeboten
gemachten Angaben zum Schluss kommt, beide Schlüsselpersonen unter
ZK1 mit der Note 4 zu bewerten, ist darin keine Ermessensverletzung zu
erkennen, weshalb sich diese Rüge als unbegründet erweist.

5.5

5.5.1 Bezüglich ZK2 (Vorgehen Einsätze und Auftragscontrolling) führt die
Beschwerdeführerin aus, auch bei diesem Kriterium sei sie selbst zu tief
und die Zuschlagsempfängerin zu hoch bewertet worden. Die Kritik, ihrem
eigenen Angebot hätten Angaben zur besseren Umsetzung und ein kon-
kreter Notfallplan gefehlt, sei auch deshalb interessant, weil die Vergabe-
stelle auch hier über diese Informationen aus früheren Angeboten verfügt
habe. Ihr hätte die Note 5 statt 3 vergeben werden müssen (Beschwerde
Rz. 31). Zudem sei unklar geblieben, warum die Zuschlagsempfängerin,
welche notabene über keine praktische Erfahrung mit der Planung, Koor-
dination und Leitung von Mäharbeiten auf Mittelstreifen verfüge, mit Note 4
bewertet werden konnte. Auch hier habe man offensichtlich "weggesehen"
und die Angaben der Zuschlagsempfängerin nicht näher geprüft. Es
scheine, als habe die Zuschlagsempfängerin einfach mit künstlicher Intel-
ligenz eine Präsentation erstellen lassen, was erklären könnte, weshalb die
Angaben zu ZK2 der Zuschlagsempfängerin auf die Vergabestelle unstruk-
turiert gewirkt hätten. Die Verwendung eines elektronischen Tools werde
jedenfalls völlig überbewertet. Es würde die Beschwerdeführerin erstau-
nen, wenn eine ihr nicht bekannte Applikation bessere Resultate liefern
würde als eine jahrelang erprobte Schlüsselperson, welche solche Auf-
träge bereits verschiedentlich zur vollständigen Zufriedenheit der Vergabe-
stelle erledigt habe (Replik Rz. 7).

5.5.2 Die Vergabestelle führt zu ZK2 aus, die Zuschlagsempfängerin sei
mit Note 4 besser als die Beschwerdeführerin bewertet worden, weil sie
konkretere und nachvollziehbare Ausführungen zum Einsatz von Maschi-
nen und Personal, dem Auftragsmanagement, der Koordination, dem Um-
gang mit ungeplanten Ereignissen und der Rapportierung der jeweiligen
Arbeitsleistung gemacht habe (Vernehmlassung Rz. 36, Duplik Rz. 32). Bei
der Beschwerdeführerin fehlten die Ausführungen zur Art der Kommunika-
tion und der Rapportierung (Vernehmlassung Rz. 32).

5.5.3 Soweit die Beschwerdeführerin auch bezüglich ZK2 geltend macht,
die Vergabestelle hätte für die Bewertung auf Angaben früherer Angebote

Seite 22
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eingehen müssen, können solche Angaben nicht für ZK2 berücksichtigt
werden (vgl. E. 5.4.4 hiervor).

5.5.4 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.4.4 hiervor), macht die Zuschlagsemp-
fängerin in ihrem Angebot in transparenter Weise exakte Angaben zu dem
ihr zur Verfügung stehenden Maschinenpark und Personal, wobei sie für
die Spitzenzeiten auf langjährige und bewährte Aushilfskräfte zurückgrei-
fen kann. Sie verfügt über ein digitales Auftragsmanagement, welches die
Rapportierung der geleisteten Arbeiten in Echtzeit möglich macht. Zusätz-
lich verfügt sie über ein Konzept für ungeplante Ereignisse. Im Vergleich
dazu sind die Angaben der Beschwerdeführerin zwar besser strukturiert,
jedoch sehr allgemein gehalten. Sie enthalten viele Stichworte, ohne Be-
zug zur ausgeschriebenen Leistung. Es fehlen insbesondere konkrete An-
gaben zum vorgesehenen Maschinenpark und Personal. Wenn die Verga-
bestelle unter diesen Umständen für die Beschwerdeführerin die Note 3
und für die Zuschlagsempfängerin die Note 4 vergibt, handelt sie im Rah-
men ihres Ermessens, weshalb sich auch diese Rüge als unbegründet er-
weist.

5.6 Abschliessend macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zu
ZK3 (Preis) geltend, die Preisbewertung sei nicht linear und damit rechts-
fehlerhaft erfolgt (Beschwerde Rz. 7). Die Vergabestelle weist darauf hin,
dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Berechnung für ihr Angebot von ei-
ner Summe exklusive Mehrwertsteuer, beim Angebot der Zuschlagsemp-
fängerin jedoch von einer Summe inklusive Mehrwertsteuer ausgegangen
sei (Vernehmlassung Rz. 19). Zu diesen nachvollziehbaren Erläuterungen
nahm die Beschwerdeführerin in der Replik keine Stellung mehr, weshalb
sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

6.
Die Beschwerdeführerin beantragte mehrfach, dass ihr umfassende Akten-
einsicht zu gewähren sei, auch bezüglich des Angebotes der Zuschlags-
empfängerin. Dem Gesuch wurde teilweise entsprochen. Mit Instruktions-
verfügung vom 27. Mai 2026 leitete das Bundesverwaltungsgericht der Be-
schwerdeführerin zusätzlich eine Version des Anhangs D (teilweise ge-
schwärzt) des Evaluationsberichts weiter. Ein weiteres Akteneinsichtsge-
such wies das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
8. Juni 2026 ab und begründete dies im Wesentlichen damit, der Be-
schwerdeführerin lägen sämtliche entscheidrelevanten Akten vor. Die Be-
schwerdeführerin erhob gegen diesen Zwischenentscheid kein Rechtsmit-
tel.

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7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Die
Zuschlagsempfängerin erfüllt die Eignungskriterien und die Vergabestelle
hat ihr Ermessen bei der Bewertung der Angebote nicht überschritten.

Mit Erlass des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung gegenstandslos.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als
unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).

8.2 Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien
(Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Für Streitigkeiten mit Vermö-
gensinteresse legt Art. 4 VGKE den Gebührenrahmen aufgrund des Streit-
wertes fest. Die Verfahrenskosten werden daher im vorliegenden Fall auf
Fr. 3’000.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbe-
zahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

8.3 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die
Vergabestelle ist als verfügende Bundesbehörde im Sinne von Art. 7 Abs. 3
VGKE nicht entschädigungsberechtigt und die Beschwerdegegnerin hat
keine Parteirechte ausgeübt. Entsprechend ist auch der Vergabestelle und
der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3’000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe entnommen.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin
und die Vergabestelle.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christian Winiger Reto Finger

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Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn
die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge-
ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts-
sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 22. Oktober 2026

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Zustellung erfolgt an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID #26271; Gerichtsur-
kunde)

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