BVGer D-7327/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die afghanischen Beschwerdeführenden hatten in Zypern bereits Schutz erhalten und ihr Asylgesuch in der Schweiz führte zu einer rechtskräftigen Wegweisung nach Zypern. Danach stellten sie beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch mit dem Hinweis auf eine verschlechterte psychische und körperliche Gesundheit der Beschwerdeführerin und machten geltend, der Wegweisungsvollzug sei deshalb unzulässig oder unzumutbar.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass ein Wiedererwägungsgesuch neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel voraussetzt, die seit dem ursprünglichen Entscheid zu einer wesentlichen Änderung der Sachlage geführt haben. Die neu eingereichten medizinischen Berichte belegten zwar gesundheitliche Beschwerden der Beschwerdeführerin, erreichten aber nach Auffassung des Gerichts nicht die hohe Schwelle einer medizinischen Notlage oder einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Zypern. Zudem verwies das Gericht auf die bereits im früheren Verfahren beurteilte Lage in Zypern und darauf, dass die Beschwerdeführerin dort bereits medizinisch behandelt und mit Medikamenten versorgt worden war. Damit fehle es an wiedererwägungsrechtlich relevanten neuen Umständen, welche eine Anpassung der rechtskräftigen Verfügung rechtfertigen könnten.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Wegweisungsvollzug nach Zypern bleibt zulässig, zumutbar und möglich; eine vorläufige Aufnahme fällt nicht in Betracht.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7327/2026
Urteil vom 21. Oktober 2026
Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber;
Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Afghanistan,
beide vertreten durch Matthias Karakus,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 1. September 2026 / N (…).
D-7327/2026
Sachverhalt:
A.
A.a Die verheirateten Beschwerdeführenden ersuchten am 31. März 2026
um Asyl in der Schweiz. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäi-
schen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass ihnen am 29. März
2024 in Zypern Schutz gewährt worden war.
A.b Nach zunächst eingeleitetem, anschliessend am 28. April 2026 been-
detem Dublin-Verfahren ersuchte die Vorinstanz am 4. Mai 2026 die zypri-
otischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden; die
Behörden stimmten dem Ersuchen am 6. Mai 2026 zu.
A.c Die Beschwerdeführenden erhoben gegen die Nichteintretensverfü-
gung des SEM vom 9. Juni 2026 mit Eingabe vom 16. Juni 2026 Be-
schwerde, welche mit Urteil F-4216/2026 vom 10. Juli 2026 vom Bundes-
verwaltungsgericht abgewiesen wurde, soweit es überhaupt darauf eintrat.
B.
Am 27. August 2026 reichten die Beschwerdeführenden ein Wiedererwä-
gungsgesuch beim SEM ein.
Im Gesuch befinden sich Kopien der Vollmachten Beschwerdeführenden,
eines Berichts der Psychiatrische Dienste vom 29. Juli 2026, eines (provi-
sorischen) Notfallberichts vom 28. Juli 2026 des Spital C._______ sowie
eines Austrittsblatts Pflege vom 17. August 2026 der ORS Medic-Help.
C.
Mit Verfügung vom 1. September 2026 (eröffnet am 9. September 2026)
wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ab
und verfügte, dass die Verfügung vom 9. Juni 2026 rechtskräftig sowie voll-
streckbar sei und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. Die Ge-
suche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und um unentgeltliche
Rechtspflege wurden abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass einer allfäl-
ligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
D.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2026 (Datum Poststempel) erhoben die Be-
schwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom
1. September 2026 und beantragten darin die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Zypern und die Gewährung der
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vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und die Sache zur Neubeurteilung der Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Für die Dauer des Verfahrens sei der Vollzug der Wegwei-
sung einstweilen auszusetzen und ihnen sei die unentgeltliche Rechts-
pflege inklusive Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
gewähren und ihnen auch im Fall des Unterliegens in der Sache die Ge-
richtskosten zu erlassen.
Der Beschwerde wurde ein Bericht des Kantonspitals D._______ vom
7. Oktober 2026 beigelegt.
E.
Am 12. Oktober 2026 wurde der Vollzug der Wegweisung gestützt auf
Art. 56 VwVG per sofort einstweilen ausgesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiederer-
wägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf
dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das
Gericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist somit einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt,
handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich
und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch
relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung
einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung und ihre Anpassung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage
(vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Praxisgemäss liegt ein Wiedererwä-
gungsgesuch vor, wenn ein Gesuch um Neubeurteilung einer rechtskräfti-
gen Asyl- und Wegweisungsverfügung ausschliesslich mit neuen Wegwei-
sungshindernissen begründet wird (vgl. EMARK 1998 Nr.1 E. 6c.bb).
5.2 Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 27. Au-
gust 2026 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b
AsylG entgegengenommen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden machten im Wiedererwägungsgesuch gel-
tend, dass sich nach dem Ergehen des Urteils des Gerichts vom 9. Juli
2026 die medizinische Situation der Beschwerdeführerin verändert habe.
Dem psychiatrischen Bericht vom 29. Juli 2026 zufolge leide sie an einer
schweren depressiven Episode mit (...) Symptomen, insbesondere an ei-
ner Erkrankung mit (...) Elementen. Gemäss dem Bericht der Notfallstation
des Spitals C._______ vom 28. Juli 2026 zeige sich die Somatik mittels (...)
und weiteren physischen Symptomen. Aufgrund mangelnder medizinischer
Versorgung in Zypern würde ein Vollzug der Wegweisung dorthin zu einer
drastischen und dauerhaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustan-
des führen und sei demnach sowohl unzulässig als auch unzumutbar.
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6.2 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit,
dass die neu gestellten Diagnosen der Beschwerdeführerin zwar eine ge-
wisse Schwere aufweisen würden, jedoch angesichts der vorgelegten Ak-
ten nicht davon auszugehen sei, dass eine Verletzung im Sinne von Art. 3
EMRK vorliege respektive eine medizinische Notlage bestehe und sich ihr
Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Zypern unwiederbringlich
verschlechtern würde. Zudem befinde sie sich aktuell nicht mehr in Thera-
pie. Bezüglich ihres Gesundheitszustandes und zur medizinischen Versor-
gung in Zypern sei auf die Erwägungen im Entscheid vom 9. Juni 2026
sowie im Urteil des BVGers vom 10. Juli 2026 zu verweisen. Ferner sei es
ihnen nicht gelungen, die nachteiligen Aufnahmebedingungen in Zypern
sowie eine damit verbundene Verletzung der entsprechenden Richtlinien
aufzuzeigen. Der vorgebrachte Sachverhalt zur generellen Situation von
Personen mit Schutzstatus in Zypern und zu ihrer individuellen Lage sei
bereits im Entscheid des SEM und im Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts gewürdigt worden. Zusammenfassend seien keine Gründe ersicht-
lich, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 9. Juni 2026 beseitigen
könnten.
6.3 Die Beschwerdeführenden entgegneten in ihrer Beschwerde, dass die
Diagnose der Beschwerdeführerin einen ernsthaften medizinischen und
psychiatrischen Zustand darstelle, der intensive professionelle Behandlung
erfordere. Aufgrund der Schwere der Symptome und der akuten körperli-
chen Gefährdung sei eine ambulante Therapie in der Regel nicht mehr aus-
reichend und erfordere gemäss der Webseite einer deutschen Privatklinik
grundsätzlich einen Klinikaufenthalt. Zwischen 1. und 7. Oktober 2026 sei
sie erneut stationär behandelt worden. Sie sei dringend auf spezialisierte
psychiatrische Behandlung in Form stationärer Aufenthalte und regelmäs-
siger ambulanter spezialmedizinischer Behandlung angewiesen, aber es
gebe in Zypern lediglich eine einzige Psychiatrie mit mangelnder fachspe-
zifischer und hygienischer Versorgung. Der Beschwerdeführer sei zudem
der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin im Falle eines Wegweisungsvoll-
zugs einen Herzinfarkt oder Schlaganfall erleiden würde, da sie von der
Armut und Vernachlässigung in Zypern stark traumatisiert sei, zumal sie
massive Gewalt erlebt habe und unter drohenden suizidalen Krisen sowie
somatischen Zusammenbrüchen mit lebensgefährlichem Charakter leide.
Auch wäre sie aufgrund einer nicht termingerechten Operation beinahe
verstorben. Bei einer Rückkehr nach Zypern drohe eine medizinische Not-
lage und die Obdachlosigkeit. Dem AIDA Country-Report Cyprus vom 2023
zufolge seien anerkannte Schutzberechtigte, inklusive vulnerabler Perso-
nen, in Zypern dem Risiko der Obdachlosigkeit ausgesetzt. Insgesamt
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erweise sich der Vollzug der Wegweisung als unmenschliche Behandlung
im Sinne von Art. 3 EMRK. Das Risiko einer lebensbedrohlichen Notlage
werde von der Beschwerdeführerin als lebensgefährlich wahrgenommen.
7.
7.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob das Wiedererwägungsgesuch vom 27. Au-
gust 2026 neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel enthält, welche
geeignet sind, eine nach dem ursprünglichen Entscheid eingetretene we-
sentlich veränderte Sachlage im Sinne einer medizinischen Notlage, mithin
eines Vollzugshindernisses, zu begründen.
7.2 Der Beschwerdeführer brachte keine eigenen Wegweisungsvollzugs-
hindernisse vor, sondern stützte diese auf die medizinischen Probleme sei-
ner Ehefrau. Die Beschwerdeführerin macht eine medizinische Notlage
geltend. Gemäss dem neu auf Beschwerdeebene eingereichten Bericht
vom 7. Oktober 2026 des Kantonspitals D._______ wurden bei ihr
(...)symptome und eine Gastritis festgestellt; dagegen wurden ihr Medika-
mente verschrieben. Die Fortführung der medikamentösen Behandlung ih-
rer psychischen Beschwerden mit den Medikamenten (...) und (...) wurden
empfohlen. Gemäss Bericht vom 29. Juli 2026 wurde eine schwere depres-
sive Episode mit (...) Symptomen (ein möglicherweise [...] Erkrankungsbild)
sowie Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung festgestellt sowie
die Medikamente (...) und (...) (beides Neuroleptika) verschrieben. Des
Weiteren leide sie gemäss Bericht des Spitals C._______ unter (...). Zur
Symptombehandlung dieser harmlosen Erkrankung wurde ihr einzig die
selbstständige Durchführung des (...)-Manövers gezeigt
(vgl. https://www.neurologienetz.de/fachliches/erkrankungen[...]l>, abge-
rufen am 20. Oktober 2026). Aktuell verfolgt sie keine Therapie. Vor diesem
Hintergrund ist die Vorinstanz zurecht davon ausgegangen, dass auch an-
gesichts der neu vorgelegten medizinischen Berichte die hohe Schwelle für
eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreicht ist und keine medizinische
Notlage besteht, bei der sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr
nach Zypern massgeblich verschlechtern würde. Soweit die Beschwerde-
führenden unter Berufung auf entsprechende Länderberichte geltend ma-
chen, die medizinische und psychiatrische Versorgung in Zypern seien un-
genügend, ist einerseits und um Wiederholungen zu vermeiden, auf die
Ausführungen des SEM in ihrer Verfügung und die einschlägige Rechtspre-
chung zu verweisen (vgl. Verfügung des SEM vom 9. Juni 2026 S. 8; Ur-
teile des BVGer F-4216/2026 vom 10. Juli 2026 E. 5.2.3 und E-8854/2025
vom 25. November 2025 E. 11.2 je m.w.H.). Anderseits ist festzustellen,
dass der Beschwerdeführerin bereits in Zypern die Medikamente (...) und
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(...) (Antidepressivum) verschrieben wurden (vgl. SEM-Akte A71/2 [Arztvi-
site vom 15. April 2026]) und sie somit – entgegen ihren Schilderungen im
Asylverfahren – bereits medizinische Versorgung in Zypern erhalten hat.
7.3 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich folglich, dass weder
im Wiedererwägungsgesuch noch in der Beschwerde aufgezeigt werden
konnte, inwiefern sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprüng-
lichen Entscheid in wesentlicher Weise verändert haben soll, und die ur-
sprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderun-
gen der Sachlage anzupassen wäre. Die Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden sind wiedererwägungsrechtlich nicht relevant.
8.
Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Vor-
instanz hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt und den
Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AIG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Mit dem Ergehen dieses Urteils fällt der am 12. Oktober 2026 verfügte Voll-
zugsstopp dahin.
10.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind – wie oben dargelegt – infolge Aussichtslo-
sigkeit der vorliegenden Beschwerde abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Martina von Wattenwyl
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