Bundesgerichtsentscheid

Autorisation de construire; fixation du loyer; remboursement du trop-perçu; amende administrative

1C_85/2026Entscheid vom 08.06.2026Raumplanung und öffentliches BaurechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses in Genf liess 2017 eine 173-m²-Wohnung umfassend umbauen und erhöhte den Jahresmietzins von 16'872 Franken auf 69'600 Franken, ohne zuvor eine Baubewilligung einzuholen. Das Departement erteilte 2023 nachträglich die Bewilligung, setzte den zulässigen Jahresmietzins rückwirkend ab 1. Oktober 2017 auf 24'018 Franken fest, ordnete die Rückerstattung des zu viel bezogenen Mietzinses an und verhängte eine Verwaltungsbusse. Streitig war vor Bundesgericht insbesondere, ob die Wohnung als Luxuswohnung gelte und deshalb weder bewilligungs- noch mietzinskontrollpflichtig sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Verzicht auf einen Augenschein, weil die Akten bereits Pläne, zahlreiche Fotografien und eine historische Studie enthielten und die behauptete "Gesamtwirkung" rechtlich nicht entscheidend war. Es hielt fest, dass die Anwendung der massgebenden Bestimmungen der Genfer LDTR und der herangezogenen kantonalen Vorschriften nur unter dem Blickwinkel der Willkür überprüft werde; eine entsprechende genügende Rüge fehlte weitgehend. Im Übrigen war es nicht willkürlich, die Wohnung mit 6,5 Zimmern zu qualifizieren und ihr trotz gewisser wertvoller Altbaumerkmale mangels aussergewöhnlicher Lage, Grösse und Ausstattung den Charakter einer Luxuswohnung abzusprechen. Damit blieb auch die Unterstellung unter die Bewilligungspflicht und die Mietzinskontrolle für fünf Jahre bestehen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der kantonale Entscheid blieb bestehen, insbesondere die Qualifikation der Wohnung als nicht luxuriös, die rückwirkende Mietzinsfestsetzung, die Rückerstattung des Mehrbezugs und die Verwaltungsbusse.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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