Bundesgerichtsentscheid

Remise en état; retrait du recours; dépens

1C_87/2026Entscheid vom 22.05.2026Raumplanung und öffentliches BaurechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

B.________ focht beim Verwaltungsgericht des Kantons Waadt eine Verfügung an, mit der die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf seiner Parzelle angeordnet worden war. Die Gemeinde U.________ beantragte die Abweisung der Beschwerde, worauf B.________ sein kantonales Rechtsmittel zurückzog. Das Verwaltungsgericht schrieb das Verfahren ab, sprach der Gemeinde jedoch keine Parteientschädigung zu, weshalb diese ans Bundesgericht gelangte.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtete die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als zulässig, da der angefochtene Abschreibungsentscheid keine Begründung zur Verweigerung einer Parteientschädigung enthielt und der Gemeinde deshalb nicht vorgeworfen werden konnte, zuerst ein Berichtigungsgesuch gestellt zu haben. Nach Art. 55 LPA-VD hat die im Rechtsmittelverfahren obsiegende Partei grundsätzlich Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen, und nach dem kantonalen Tarif gehören dazu insbesondere Anwaltskosten. Der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts räumte selbst ein, dass der Gemeinde aufgrund eines Versehens keine Parteientschädigung zugesprochen worden war. Da die Festsetzung der Höhe im weiten Ermessen der kantonalen Instanz liegt, verzichtete das Bundesgericht auf eine eigene Bemessung und wies die Sache zur Festsetzung der Entschädigung zurück.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Der kantonale Abschreibungsentscheid wurde aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Waadt zurückgewiesen, damit es die der Gemeinde U.________ zustehende Parteientschädigung für das kantonale Verfahren festsetzt.

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