Bundesgerichtsentscheid

Permis de construire

1C_93/2025Entscheid vom 29.04.2026Raumplanung und öffentliches BaurechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Streitgegenstand war eine von der Stadt Lausanne erteilte Baubewilligung für den Abbruch der 1867 erbauten Villa «Haute-Rampe» auf der Parzelle Nr. 1649 und den Neubau eines mehrgeschossigen Wohn- und Geschäftshauses. Gegen das Vorhaben erhoben Patrimoine Suisse, weitere Vereinigungen und mehrere Nachbarn Einsprache und später Beschwerde mit der Begründung, das Gebäude und sein Umfeld seien insbesondere im Hinblick auf das ISOS und den Ortsbildschutz stärker zu erhalten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Waadt wies die Beschwerde ab, worauf die Einsprecher an das Bundesgericht gelangten.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht willkürlich sei: Die Parzelle liege im ISOS-Perimeter 63, und die von den Beschwerdeführern angerufenen zusätzlichen Unterlagen änderten an der rechtlichen Würdigung nichts. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneinte es ebenfalls, weil die kantonalen Behörden auf die vorhandenen Gutachten und Stellungnahmen abstellen durften und die Begründung des kommunalen Entscheids zusammen mit dem kantonalen Urteil eine ausreichende Interessenabwägung, namentlich zwischen Verdichtung und Denkmalschutz, erkennen liess. Materiell bestätigte das Bundesgericht, dass kein Anlass für eine akzessorische Überprüfung der Nutzungsplanung von 2006 bestand, da das Grundstück in einem vollständig überbauten, zur Verdichtung bestimmten innerstädtischen Gebiet liegt und weder das ISOS noch neue Erkenntnisse zur Villa eine andere Beurteilung erfordern. Die Einstufung der Villa mit Note 4 und ihre fehlende hervorgehobene Bedeutung im ISOS rechtfertigten den Abbruch nicht zu verhindern.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb die erteilte Baubewilligung für den Abbruch der Villa und die Erstellung des Neubaus bestehen.

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