Baubewilligung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Bauausschuss Hinwil bewilligte 2023 den Neubau eines Mehrfamilienhauses in Wernetshausen; nach Rekursen hob das Baurekursgericht die Bewilligung auf, und das Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid. Während des kantonalen Verfahrens erwarben A.A.________ und B.A.________ eine benachbarte Liegenschaft von zwei bisherigen Rekurrenten. Nach dem bundesgerichtlichen Urteil 1C_120/2025, das die Beschwerde der Bauherrschaft abwies, verlangten die neuen Eigentümer die Revision mit der Begründung, ihnen sei im kantonalen Verfahren zu Unrecht keine Parteistellung eingeräumt worden.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Revision nach Art. 121 ff. BGG nur den Personen offensteht, die zur Beschwerde im Vorverfahren legitimiert gewesen wären und grundsätzlich Partei des zu revidierenden Urteils waren. Wer zu Unrecht nicht in ein Verfahren einbezogen wurde, muss nach Kenntnis eines ihn berührenden Entscheids innert angemessener Frist die nötigen Schritte unternehmen, um Dispositiv und Begründung zu erfahren und ein Rechtsmittel zu ergreifen. Spätestens mit der Empfangsanzeige des Bundesgerichts vom 27. Februar 2025 wussten die Gesuchstellenden, dass ein verwaltungsgerichtliches Urteil ergangen war und dass ihnen keine Parteistellung eingeräumt worden war. Da sie trotzdem weder das verwaltungsgerichtliche Urteil beschafften noch am bundesgerichtlichen Verfahren teilnahmen, fehlte ihnen die Legitimation nach Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG für ein Revisionsgesuch.
Entscheid
Auf das Revisionsgesuch wurde nicht eingetreten. Das Urteil 1C_120/2025 blieb unverändert bestehen.
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