Bundesgerichtsentscheid

Nichtveröffentlichte und nachträglich gelöschte Kommentare zu Online-Artikeln von SRF

2C_123/2025Entscheid vom 04.06.2026GrundrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer beanstandete, dass SRF einen Kommentar zum Artikel über «Hyperfeminismus», einen Kommentar zum Artikel über Zoos sowie mehrere Kommentare zum Artikel über die Münchner Sicherheitskonferenz 2024 nicht veröffentlichte oder nachträglich löschte. Die UBI wies seine Beschwerden ab, worauf er vor Bundesgericht eine Verletzung seiner Meinungsäusserungsfreiheit rügte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die SRG bei der Moderation von Kommentaren in ihrem übrigen publizistischen Angebot an die Grundrechte gebunden ist, zugleich aber aufgrund von Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 RTVG über Programmautonomie und einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt. Sie darf Kommentare insbesondere wegen fehlenden Themenbezugs oder wegen externer Links zurückweisen, sofern dies der Netiquette dient und nicht auf eine eigentliche inhaltliche Meinungszensur hinausläuft; Art. 17 Abs. 2 BV war hier nicht anwendbar. Den Kommentar zum «Hyperfeminismus»-Artikel durfte SRF wegen fehlenden klaren Themenbezugs und Mehrdeutigkeit nicht veröffentlichen; ebenso waren die Massnahmen zur Sicherheitskonferenz, namentlich wegen Links, Wiederholungen und fehlendem Themenbezug, zulässig. Demgegenüber war der Kommentar zum Zoo-Artikel als hinreichend klare Kritik an der Themenwahl von SRF erkennbar und zielte nicht auf eine themenfremde Diskussion, weshalb seine Nichtveröffentlichung die Meinungsäusserungsfreiheit verletzte.

Entscheid

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde materiell nur hinsichtlich des Verfahrens zum Zoo-Artikel gut. Es stellte fest, dass SRG mit der Nichtveröffentlichung dieses Kommentars die Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwerdeführers verletzte; im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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