Submission
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Stadt Zürich schrieb den maschinellen Winterdienst für 34 Lose aus; die A.________ GmbH erhielt in den Fahrzeugkategorien 2a, 4a und 3b keinen Zuschlag, weil ihre Angebote deutlich teurer waren als jene der berücksichtigten Anbieterinnen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies ihre Beschwerden gegen die Zuschläge ab. Vor Bundesgericht beanstandete sie insbesondere die Anwendung des mit 30 % gewichteten Zuschlagskriteriums Ökologie.
Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein, weil die Beschwerdeführerin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 83 lit. f BGG darlegte; es prüfte die Eingaben daher nur als subsidiäre Verfassungsbeschwerden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV verneinte es, da die Vorinstanz die wesentlichen Vorbringen genügend behandelte. In der Sache hielt es fest, dass das Kriterium Ökologie nach der bekanntgegebenen Skala korrekt angewendet worden sei und die Beschwerdeführerin weder eine falsche Punktevergabe noch eine rechtsungleiche Behandlung aufzeige. Der Umstand, dass keine Anbieterin für ökologische Antriebe Punkte erhielt und damit faktisch der Preis entschied, begründe weder Willkür noch einen Verstoss gegen Treu und Glauben.
Entscheid
Die drei Verfahren wurden vereinigt. Auf die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde nicht eingetreten, und die subsidiären Verfassungsbeschwerden wurden abgewiesen; die Zuschläge blieben damit bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Grundrecht ansehen