Bundesgerichtsentscheid

Récusation des membres de la Chambre des avocats

2C_16/2026Entscheid vom 09.06.2026GrundrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Ein im Kanton Waadt eingetragener Anwalt war Gegenstand mehrerer disziplinarischer Untersuchungen der Chambre des avocats wegen diffamierender Äusserungen, möglicher Interessenkonflikte und Missachtung einer gegen ihn ausgesprochenen Postulationsuntersagung. Er verlangte daraufhin den Ausstand des Präsidenten, der Untersuchungsbeauftragten und der Chambre des avocats als Ganzes. Das Waadtländer Kantonsgericht wies das Ausstandsbegehren ab, worauf der Anwalt ans Bundesgericht gelangte und nur noch die Ablehnung der gesamten Kammer verlangte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass gegen einen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren in einer disziplinarrechtlichen öffentlich-rechtlichen Angelegenheit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensteht. Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind nicht anwendbar, weil die Chambre des avocats als Aufsichts- und Disziplinarbehörde keine gerichtliche, sondern eine verwaltungsähnliche Funktion ausübt; daran ändert weder ihre Zusammensetzung noch die Wahl ihrer Mitglieder durch das Kantonsgericht etwas. Massgeblich war daher allein Art. 29 Abs. 1 BV, wonach bei Verwaltungsbehörden ein Ausstand nur verlangt werden kann, wenn objektive Umstände den Anschein der Befangenheit einzelner Mitglieder begründen. Allgemeine Kritik an der gesetzlichen Organisation der Kammer sowie der Hinweis auf frühere Verurteilungen und Postulationsverbote genügten nicht, zumal nicht dargetan wurde, dass einzelne Kammermitglieder persönlich interessiert, vorbefasst oder sonstwie voreingenommen wären.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte, dass kein Grund für den Ausstand der Chambre des avocats als Ganzes vorliegt.

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