Bundesgerichtsentscheid

Infraction à la loi sur les manifestations sur le domaine public (LMDPu/GE); liberté de réunion

6B_835/2025Entscheid vom 06.07.2026GrundrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ beteiligte sich am 20. November 2023 in Genf an einer nicht bewilligten Klimaaktion vor einer Bank, bei der die Fassade mit orangefarbener Farbe und dem Schriftzug «100 ans?» bemalt sowie Flugblätter verteilt wurden. Das erstinstanzliche Gericht sprach ihn vom Vorwurf nach Art. 10 LMDPu/GE frei, während ihn die kantonale Berufungsinstanz wegen Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration verurteilte. Vor Bundesgericht machte er geltend, seine Verurteilung verletze die Versammlungsfreiheit nach Art. 22 BV und Art. 11 EMRK.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Bewilligungspflicht für Demonstrationen auf öffentlichem Grund grundsätzlich mit der Versammlungsfreiheit vereinbar ist und dass deren Verletzung sanktioniert werden darf. Schutz nach Art. 22 BV und Art. 11 EMRK besteht jedoch nur für friedliche Versammlungen. Da die Aktion von Anfang an darauf angelegt war, die Fassade eines fremden Gebäudes mit Farbe zu beschmieren und dadurch einen Sachschaden zu verursachen, fehlte ihr der friedliche Charakter; ob die Farbe abwaschbar war und ob der Schaden später ersetzt wurde, war unerheblich. Deshalb konnte sich der Beschwerdeführer nicht auf die Versammlungsfreiheit berufen, womit auch seine Rügen zur Verhältnismässigkeit und zum rechtlichen Gehör ins Leere gingen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Verurteilung wegen Verstosses gegen Art. 10 LMDPu/GE blieb bestehen.

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