Bundesgerichtsentscheid

Rechtsverweigerung

2C_153/2026Entscheid vom 30.03.2026ArbeitsrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin A.________ absolvierte das Medizinstudium an der Universität Zürich und bestand eine Teilprüfung nicht. Sie erhob Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und beantragte vorsorgliche Massnahmen sowie einen verbindlichen Entscheid über eine Rechtsverweigerung und -verzögerung. Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ihre Beschwerde vom 5. Februar 2026 abwies, reichte sie beim Bundesgericht Beschwerde ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass beim Verwaltungsgericht kein Verfahren unter der von der Beschwerdeführerin genannten Aktennummer hängig gewesen ist und daher keine formelle Rechtsverweigerung vorliegt. Die Rügen gegen die angebliche Nichtentscheidung über ihr Sicherungsbegehren sind unsubstanziiert, da das Verwaltungsgericht sie zur Einreichung einer Beschwerde ermässigte und diese anschliessend behandelte. Auch in der Sache selbst hat die Beschwerdeführerin keine hinreichend begründeten Verfassungsrügen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts dargelegt.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten.

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