Bundesgerichtsentscheid

Rechtsverweigerung/-verzögerung

2C_162/2026Entscheid vom 14.04.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer schloss 2006 einen Pachtvertrag mit der Stadt U., welcher die Stadt per Ende November 2023 kündigte. Nach verschiedenen Kompetenzstreitigkeiten und Sistierungen durch das Friedensrichteramt und den Bezirksrat Dietikon erklärte das Verwaltungsgericht Zürich mit Verfügung vom 6. Februar 2026 das Verfahren betreffend Rechtsverzögerung/-verweigerung für gegenstandslos. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde.

Erwägungen

Die Verfügung des Verwaltungsgerichts stellt eine Zwischenentscheidung dar, gegen die gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur mit Beschwerde angefochten werden kann, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil dargelegt wird. Der Beschwerdeführer hat weder substantiiert dargelegt, inwiefern ihm ein solcher Nachteil droht, noch beziehen sich seine Ausführungen auf die angefochtene Verfügung. Mangels Nachweis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Entscheid

Es wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

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