Amtshilfe (DBA CH-IT)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die italienischen Steuerbehörden ersuchten die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) um Amtshilfe gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Italien (DBA CH-IT). Gegenstand war die Übermittlung von Informationen über einen sogenannten "Step-Up", insbesondere zu Steuerperioden von 2020 bis 2022, die von den Beschwerdeführerinnen, A.________ und B.________ Sàrl, beanstandet wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Auslegung von Amtshilfeersuchen im Lichte des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips und des verfolgten Zwecks der ersuchenden Behörde zu erfolgen hat. Dabei darf die Auslegung den Informationsaustausch nicht beeinträchtigen. Die von den Beschwerdeführerinnen aufgeworfene Frage betrifft lediglich die Anwendung der bestehenden Rechtsprechung auf den Einzelfall und stellt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.
Entscheid
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten. Die Gerichtskosten gehen zulasten der Beschwerdeführerinnen.
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