Weiterführung bestehender Privatapotheken; Sprungrekurs
Zusammenfassung
Sachverhalt
Mehrere bernische Ärztinnen und Ärzte mit Privatapotheken durften bisher im Rahmen der Selbstdispensation Arzneimittel in ihren Praxen abgeben. Nachdem das Gesundheitsamt wegen veränderter Versorgungsverhältnisse das Auslaufen der gesetzlichen Übergangsfrist angekündigt, diese Frist später aber bis auf Weiteres «sistiert» hatte, erhoben betroffene öffentliche Apotheken dagegen direkt beim Verwaltungsgericht Sprungrekurs. Die Bewilligungsinhaber verlangten im Hauptverfahren erfolglos, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen oder ihnen wenigstens eine Abverkaufsfrist zu gewähren, und gelangten dagegen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte den angefochtenen Entscheid als selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar ist. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Umsatzverluste und Risiken wegen verfallender Medikamente stellen bloss wirtschaftliche Nachteile dar und begründen keinen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil. Auch die behauptete Gefährdung der Arzneimittelversorgung in den betroffenen Gemeinden war weder konkret dargetan noch geeignet, ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse der Beschwerdeführer zu begründen. Soweit sie eine Verletzung von Art. 29a BV und Art. 29 Abs. 1 BV wegen des gewählten Verfahrenswegs rügten, betrifft dies das beim Verwaltungsgericht hängige Hauptverfahren und nicht die angefochtene Zwischenverfügung.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb die Verweigerung vorsorglicher Massnahmen durch das Verwaltungsgericht bestehen.
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